Müssen unkenntliche Verkehrszeichen beachtet werden?

Autounfall Verkehrsunfall
07.01.20161114 Mal gelesen
Dieser Beitrag befasst sich mit der Frage, ob Verkehrszeichen noch wirksam sein können, wenn sie durch Schnee, Schmutz oder Abnutzung unkenntlich geworden sind.

Eine vom Schnee zugedeckte Winterlandschaft ist schön anzusehen. Zugedeckt werden dann aber auch Verkehrsschilder, und es stellt sich die Frage: Gelten Verkehrszeichen auch dann noch, wenn sie durch Schnee (oder Schmutz, Abnutzung oder Graffiti) unkenntlich geworden sind.

Wie so häufig in Rechtsfragen ist die Antwort: Es kommt darauf an.

Verkehrszeichen entfalten nach dem Sichtbarkeitsgrundsatz gegenüber dem einzelnen Verkehrsteilnehmer Rechtswirkung, wenn sie von einem durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer bei Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt  mit einem raschen und beiläufigen Blick erfasst werden können - ist diese Voraussetzung erfüllt, entfalten sie gegenüber dem Verkehrsteilnehmer Rechtswirkung und zwar davon, wenn dieser das Verkehrszeichen nicht wahrgenommen hat.

Auf die Form kommt es an

Besitzt ein Verkehrsschild eine unverwechselbare Form wie das achteckige Stoppschild oder das auf der Spitze stehende Schild "Halt! Vorfahrt gewähren!", die kein anderes Verkehrsschild aufweist, und ist diese Form für den Verkehrsteilnehmer erkennbar, bleibt das Verkehrsschild auch dann wirksam, wenn es unkenntlich geworden ist. Ist  hingegen selbst die Form des Verkehrsschildes nicht mehr erkennbar (z. B. weil es zugewachsen ist), verliert auch ein charakteristisch geformtes Verkehrsschild seine Rechtswirkung(OLG Hamm, Beschluss vom 30.09.2010 - III-3RBs 336/09) - was nicht mehr zu erkennen ist, muss auch nicht befolgt werden.

Ortskundig oder fremd

Besitzt das unkenntliche Verkehrsschild hingegen keine unverwechselbare Form, kommt es ferner darauf an, ob der Verkehrsteilnehmer ortskundig ist oder nicht. Nur gegenüber dem ortsfremden Fahrer verliert ein unkenntliches oder unerkennbares Verkehrsschild seine Gültigkeit. Wer hingegen mit den örtlichen Gegebenheiten und weiß, was auf dem Schild steht, muss sich dieses Wissen zurechnen lassen. Dies ist im Einzelfall eine Beweisfrage.

Auch die Geschwindigkeit spielt eine Rolle

Schließlich macht es einen Unterschied, ob der Verkehrsteilnehmer dem Schild bei schneller Geschwindigkeit begegnet oder im Schritttempo, z. B. während der Suche nach einem Parkplatz. Im letzteren Fall wird sich der Verkehrsteilnehmer nicht mit Erfolg darauf berufen können, das Verkehrsschild sei unkenntlich gewesen. Vielmehr ist es ihm  dann zuzumuten, nach Verbotsschildern Ausschau zu halten und ein unkenntliches Schild genauer zu inspizieren.

Verkehrszeichen ungültig - nicht aber die übrigen Verkehrsvorschriften

Ist das Verkehrszeichen tatsächlich wegen Unkenntlichkeit unwirksam geworden, ändert dies nichts daran, dass die übrigen Verkehrsvorschriften, wie die Geschwindigkeitsbegrenzungen innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften, nach wie vor wirksam sind. In dem Verfahren zu dem oben genannten Beschluss des OLG Hamm war zwar das in einer Ortschaft stehende Verkehrsschild für Tempo 30 wegen Unkenntlichkeit unwirksam geworden. Schneller als 50 km/h durfte der betroffene Kraftfahrer gleichwohl nicht fahren - als er geblitzt wurde, war er war mit 73 km/h unterwegs.

Beweise sichern

Will ein Verkehrsteilnehmer sich in einem späteren Verfahren auf die Unkenntlichkeit eines Verkehrszeichen berufen können, sollte er möglichst umgehend (z. B. mit der Kamera seines Smartphones) Beweise sichern - bevor der Schnee auf dem Verkehrsschild weggetaut ist.

********************************************************************************************

Bei Fragen zu dem obenstehenden Beitrag senden Sie RA Skwar gerne unverbindlich eine E-Mail, er  wird Ihnen schnellstmöglich antworten.