Abgeschleppt trotz Schwerbehinderten-Parkausweis - VG Köln, Urteil vom 01.10.2015 – 20 K 5858/14

Autounfall Verkehrsunfall
18.11.20151392 Mal gelesen
Der städtische Straßenverkehr wird zunehmend dichter. Die Suche nach freien Parkplätzen ist eine Herausforderung. Das Angebot wächst einfach nicht mit. Wer als Behinderter einen speziellen Parkausweis hat, darf seinen Pkw auf besonders gekennzeichnete Parkplätze abstellen. Und wenn keiner frei ist?

Der Fall: Autofahrer F. besaß den blauen Parkausweis für Schwerbehinderte. Letztes Jahr fand in seiner Gemeinde ein Großereignis statt. In bestimmten Bereichen war das Parken daher durch eine Zusatzbeschilderung verboten. F. stellte sein Fahrzeug ins Parkverbot ab, legte seinen Ausweis aufs Armaturenbrett und hielt das für eine gute Idee. Sein Pkw wurde trotzdem abgeschleppt.

Das Problem: Steht bei einem verbotswidrig abgestellten Auto mit sichtbar ausgelegtem Parkausweis im Sichtbereich ein freier Parkplatz zur Verfügung, muss der Wagen auf diesen freien Parkplatz umgesetzt werden. F. meinte, dass es nicht ausreiche, nur im Sichtbereich nach freien Plätzen zu suchen. Daher brauche er die Mehrkosten des Abschleppens nicht zu zahlen.

Das Urteil: Eine Umsetzung wäre hier nur dann in Betracht gekommen, "wenn im Sichtbereich Alternativstandorte zur Verfügung gestanden hätten. Eine erhöhte Pflicht zur Erforschung anderer Parkplätze im Nahbereich bestehe auch dann nicht, wenn ein blauer Parkausweis im PKW ausliege" (VG Köln, Urteil vom 1.10.2015 - 20 K 5858/14 - Pressemitteilung).

Die Konsequenz: F. trägt die Mehrkosten jetzt doch. Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig - aber konsequent. Parkverbote gelten für jedermann. Es sei denn, es gibt für bestimmte Verkehrsteilnehmer konkrete Ausnahmen. Abgesehen von den Abschleppkosten zahlt F. auch noch ein Bußgeld fürs Falschparken. Davor schützt dann auch der spezielle Parkausweis nicht.