Führerscheinentzug auch bei rechtswidriger Blutentnahme!

Autounfall Verkehrsunfall
29.09.20081675 Mal gelesen

Entziehung der Fahrerlaubnis auch bei rechtswidriger Blutentnahme zulässig!


Eine Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde kommt grundsätzlich auch in Betracht, wenn ihr eine möglicherweise rechtswidrig erfolgte Blutentnahme zugrunde liegt. Zu diesem Ergebnis ist das Verwaltungsgericht Berlin in zwei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gekommen.

Der 11. Kammer des Gerichts (Beschluss vom 12.9.2008 - VG 11 A 453.08) lag der Antrag einer 29-jährigen Fahrradfahrerin zugrunde, die von der Polizei mit geröteten, glasigen Augen, undeutlicher Aussprache, Stimmungsschwankungen und starkem Alkoholgeruch angetroffen worden war. Die Polizei veranlasste - ohne die erforderliche richterliche Anordnung - eine Blutentnahme. Dabei wurden eine Blutalkoholkonzentration von 1,45 0/00 sowie Spuren von Amphetamin (Speed) festgestellt.

Die Fahrerlaubnisbehörede verfügte in der Folge die sofort vollziehbare Entziehung der Fahrerlaubnis. Dagegen wehrte sich die Fahrradfahrerin mit dem Argument, das Ergebnis der Blutuntersuchung dürfe nicht gegen sie verwertet werden. Da sie ohne richtlicheren Beschluss erfolgt sei, unterliege sie einem Beweisverwertungsverbot. Außerdem könne daraus, dass sie einmal mit dem Fahrrad unter unter Einfluss von Betäubungsmitteln gefahren sei, nicht der Schluss gezogen werden, dass sie zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet sei.

In einem weiteren Fall vor der 4. Kammer des Gerichtes (Beschluss vom 12.9.2008 - VG 4 A 139.08) wehrte sich ein 29-jähriger Autofahrer ebenfalls gegen die sofort vollziehbare Entziehung der Fahrerlaubnis, nachdem auch hier eine Blutprobe ohne richterlichen Beschluss entnommen wurde und ein rechtlich erheblicher Cannabiskonsum festgestellt worden war.

Beide Kammern des Verwaltungsgerichtes entschieden nun, dass die aus den Blutproben gewonnenen Erkenntnisse zwar möglicherweise rechtswidrig erlangt wurden, aber trotzdem bei der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis zugrunde gelegt werden konnten. Denn zum einen seien die Grundsätze über Verwertungsverbote im Strafprozess nicht ohne Weiteres auf das Verwaltungsverfahren zu übertragen, zum anderen seien beide Blutentnahmen, die auf einer jahrelangen, bislang unbeanstandeten Praxis in Berlin beruht hätten, nicht willkürlich gewesen und daher verwertbar. Das Interesse an der Wahrung der Verkehrssicherheit überwiege das persönlichen Interesse der Antragsteller, von ihren Fahrerlaubnissen einstweilen weiter Gebrauch zu machen.




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