Welche führerschein-technischen Besonderheiten sind in Spanien für Inhaber ausländischer Führerscheine zu beachten ?
Grundsätzlich wird die in einem Staat der Europäischen Union ausgestellte Fahrerlaubnis aufgrund der europäischen Führerscheinrichtlinie (91/439/EWG vom 29. Juli 1991) in Spanien anerkannt. Dies gilt jedoch nur unter den in Spanien geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
Insoweit bedarf es generell keines internationalen Führerscheins oder einer Übersetzung der Fahrerlaubnis, um in Spanien mit der heimischen Fahrerlaubnis ein Fahrzeug zu führen.
Trotz dieser Anerkennungspflicht ist jedoch zu differenzieren, ob der Führerschein-Inhaber seinen Wohnsitz in Spanien hat oder nicht.
Ausländische Führerscheininhaber mit Wohnsitz in Spanien
Nach spanischem Recht unterliegt die Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis vorgeschriebener ärztlicher Kontrollen und steuerlicher Bestimmungen. Obwohl die ausländischen europäischen Führerscheine in Spanien anerkannt werden müssen, unterliegen ausländische Führerscheininhaber mit Wohnsitz in Spanien in Bezug auf die Gültigkeitsdauer des Führerscheins den vorgenannten Vorschriften Spaniens.
Genau wie die Inhaber spanischer Führerscheine, müssen die in Spanien ansässigen EU-Bürger ihre ausländische europäische Fahrerlaubnis in den gesetzlich vorgeschriebenen Abständen in Spanien unter den hier geltenden Bedingungen verlängern lassen. Zuständig für die Ausstellung und die Verlängerung des ausländischen europäischen Führerscheins sind die spanischen Verkehrsbehörden.
Wohnsitz in Spanien
Entscheidend ist, ob der Inhaber des ausländischen Führerscheins seinen Wohnsitz in Spanien hat.
Eine natürliche Person hat ihren gewöhnlichen Wohnsitz in Spanien, wenn auf sie eine der folgenden Umstände zutreffen:
a) Wenn sich die Person mehr als 183 Tage im Jahr in Spanien aufhält. Bei der Bestimmung dieses Zeitraumes des Aufenthaltes werden sporadische Abwesenheiten mit berechnet, es sei denn die steuerliche Residenz in einem anderen Land nachgewiesen werden.
b) Wenn die Person in Spanien ihren Lebensmittelpunkt oder den Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen Aktivitäten oder Interessen auf direkte oder indirekte Weise hat.
Verlängerung
Die Führerscheine der Klassen C, C E, D, D E und der Unterklassen C1, C1 E, D1 und D1 E haben bis zur Vollendung des 45. Lebensjahr des Inhabers eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren. Danach verkürzt sich die Gültigkeitsdauer auf drei Jahre. Mit Vollendung des 60. Lebensjahr muss der Führerschein sogar alle zwei Jahre verlängert werden.
Die Führerscheine der Fahrzeugklassen A, B (der geläufige PKW-Führerschein) und B E sowie der Unterklassen A1 und B1 haben eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren bis der Inhaber das 45. Lebensjahr vollendet. Ab diesem Zeitpunkt, bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres, hat die Fahrerlaubnis eine Gültigkeit von fünf Jahren. Danach verkürzt sich diese auf zwei Jahre.
Jeder der in Spanien seinen Wohnsitz hat, muss bei der für ihn zuständigen spanischen Verkehrsbehörde einen Verlängerungsantrag stellen und den Nachweis über die körperliche und geistige Geeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs erbringen, unabhängig von der Art des Führerscheins.
Ausländische Führerscheininhaber mit Wohnsitz in ihrem Heimatland
Wer lediglich als Tourist in Spanien unterwegs ist, beziehungsweise keinen Wohnsitz in Spanien hat (also hier weniger als 185 Tage im Jahr verbringt), kann mit seiner ausländischen, europäischen Fahrerlaubnis im spanischen Straßenverkehr teilnehmen.
Die Autorin, Rechtsanwältin Corinna vom Berg, ist Partnerin der deutsch- spanischen Rechtsanwaltskanzlei vom Berg, Torres & Keydel, mit Büros in Düsseldorf und Barcelona.
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