Gewährleistung der Werkstatt und Nachbesserungsversuche

Autounfall Verkehrsunfall
02.02.20141417 Mal gelesen
Das Gesetz lässt die Frage offen, wie viele Nachbesserungsversuche ein Kunde der Werkstatt zugestehen muss, wenn es nicht gelingt, den Fehler zu beseitigen. Im Kaufrecht ist jedoch gesetzlich geregelt, dass eine Nachbesserung mehr als zwei erfolglosen Versuchen als fehlgeschlagen gilt.

Dies dürfte auch für Reparaturverträge gelten, zumal auch die bisherige Rechtsprechung in der Regel von einem Fehlschlagen der Nachbesserung nach zwei erfolglosen Reparaturversuchen ausgegangen ist. In diesem Fall kann der Kunde entweder den gezahlten Werklohn mindern oder - bei einem erheblichen Mangel - vom Vertrag zurücktreten. Das bedeutet, dass er den Ausbau der neuen und Wiedereinbau der alten Teile gegen Rückerstattung des Werklohns verlangen kann, soweit dies praktisch umsetzbar ist. Kosten für diejenigen Arbeiten, die zwar nicht zum Erfolg geführt haben, aber die Fehlersuche bei der nächsten Werkstatt erleichtern, muss sich der Kunde jedoch anrechnen lassen.

Nach § 637 BGB kann der Kunde den Mangel selbst beseitigen bzw. beseitigen lassen und der Werkstatt die Kosten in Rechnung stellen, wenn er der Werkstatt eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und die Werkstatt den Mangel innerhalb dieser Zeit nicht beseitigt.

Die Fristsetzung ist dann entbehrlich, wenn die Nachbesserung durch die Werkstatt bereits zweimal fehlgeschlagen ist oder dem Kunden weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar sind oder wenn die Werkstatt die Mangelbeseitigung ernsthaft und endgültig verweigert (§ 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB).

Eine Fristsetzung braucht es also zum Beispiel dann nicht, wenn die Werkstatt erklärt, dass sie zur Reparatur des von ihr zu verantwortenden Schadens nicht in der Lage ist (vgl. OLG Koblenz vom 29.10.2009, Az. 5 U 772/09).

(Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Michael Schneider , Bamberg Email: bamberg@roeschert-junkert.de; www.roeschert-junkert.de)