Fahrtenbuch

Autounfall Verkehrsunfall
26.12.2013286 Mal gelesen
Die Straßenverkehrsbehörde kann einem Fahrzeughalter nach schwerwiegenden Verkehrsverstößen im Straßenverkehr die Auflage erteilen, für ein oder mehrere KFZ ein Fahrtenbuch zu führen.

Die Anordnung eines Fahrtenbuches ist nur dann zulässig, wenn die Ermittlung des Fahrers nicht möglich war und wenn ein erheblicher Verkehrsverstoß, der mit mindestens einem Punkt zu bewerten ist, begangen wurde.
Die Behörde muss alles ihr zumutbare tun, um den Fahrer innerhalb der Verjährungsfrist zu ermitteln. Verweigert der Halter die ihm mögliche Mitwirkung bei der Feststellung des Kraftfahrzeugführers, sind der Behörde weitere Ermittlungen grundsätzlich nicht zuzumuten, so dass ein Fahrtenbuch erteilt werden kann. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn der Halter sich auf ein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht beruft.
Wird die Fahrtenbuchauflage nur für ein bestimmtes Fahrzeug ausgesprochen, erlischt sie bei Veräußerung des Fahrzeuges, sofern sie nicht auf alle auf den Halter zugelassenen oder künftig zuzulassenden Fahrzeuge erstreckt wurde. Auf mehrere Fahrzeuge des Halters darf sich die Fahrtenbuchauflage nur beziehen, wenn zu erwarten ist, dass auch mit diesen Fahrzeugen Verkehrsverstöße begangen werden, bei denen der Fahrer nicht festgestellt werden kann.
In der Verwaltungspraxis wird die erstmalige Fahrtenbuchauflage in der Regel auf 6 Monate befristet. In diesem Zeitraum sind sämtliche Fahrten unter Angabe des jeweiligen Lenkers zu dokumentieren und der Behörde auf Anfrage nachzuweisen.
Verstößt der Halter und bevollmächtigte Fahrzeugführer gegen diese Auflage, wird ein Bußgeld in Höhe von 50,00 € erhoben und ein Punkt im Verkehrszentralregister eingetragen.

(Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Michel Schneider, Bamberg; Email: bamberg@roeschert-junkert.de)