Entziehung der Fahrerlaubnis bei Cannabiskonsum und Besitz von Cannabis

Autounfall Verkehrsunfall
18.10.20078978 Mal gelesen

Die Fahrerlaubnisverordnung unterscheidet bei Cannabiskonsum nach regelmäßigem Konsum und gelegentlichem Konsum (Anlage 4, Nr. 9.2.1 Fahrerlaubnisverordnung und 9.2.2).

Zunächst sind die Begrifflichkeiten regelmäßige Einnahme von Cannabis und gelegentlicher Konsum von Cannabis zu unterscheiden.

Regelmäßige Einnahme:

Die regelmäßige Einnahme setzt einen täglichen oder nahezu täglichen Konsum voraus.

Besteht nur der begründete Verdacht auf regelmäßigen Konsum, hat die Führerscheinbehörde gemäß § 14 Abs. 1, 2 FeV die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anzuordnen.

Die notwendige Sicherheit für die Annahme regelmäßigen Konsums kann die Behörde teilweise auch durch die Angaben des Betroffenen selbst herausfinden. Oftmals wird sich der Betroffene gegenüber der Polizei im Strafverfahren äußern, um sich gegen den Vorwurf des Handeltreibens mit Cannabisprodukten zu verteidigen, dass die Menge nur für seinen Eigengebrauch bestimmt sei, da man täglich mehrere Joints rauche.

Gibt der Betroffene dies selbst gegenüber der Polizei an, steht damit der regelmäßige Konsum fest.

Darüber hinaus wird zur Beurteilung des Konsumverhaltens auf die Blutanalyse zurückgegriffen.

Hierbei sind zwei Werte zu unterscheiden. Der THC-Wert und der THC-COOH-Wert.

Der THC-Wert ist die Wirksubstanz des Cannabis. Wird der THC-Wert bei einer Kontrolle nachgewiesen, steht fest, dass keine Trennung zwischen Konsum und Teilnahme am Straßenverkehr erfolgt. Der THC-Wert lässt den Schluss auf einen aktuellen Konsum zu. Bei der THC-COOH (THC-Carbonsäure) handelt es sich um ein Abbauprodukt des Cannabis. Diese THC-Carbonsäure ist erheblich länger nachweisbar.

Somit sind folgende Faustwerte von der Rechtsprechung anerkannt:

THC-COOH-Wert über 5,0 und weniger als 150 ng/ml = gelegentlicher Konsum erwiesen, Verdacht auf regelmäßigen Konsum bei spontan entnommener Blutprobe, etwa nach Verkehrskontrolle THC-COOH-Wert größer als 150 ng/ml = regelmäßiger Konsum von Cannabis (bei spontan entnommener Blutprobe, etwa nach einer Verkehrskontrolle, bei angekündigter Blutprobe reduziert sich der Wert auf 75 ng/ml).

Aufgrund dieser Werte kann von einem regelmäßigen Konsum nur bei festgestellten THC-COOH-Werten über 150 ng/ml gesichert ausgegangen werden und dies auch nur dann, wenn die Blutprobe spontan, z. B. nach einer Verkehrskontrolle erfolgt.

Zu beachten ist noch, dass der widerrechtliche Besitz von Cannabis in größeren Mengen ebenfalls auf einen regelmäßigen Konsum hinweist, der die Behörde ermächtigt, die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zu fordern (§ 17 Abs. 1 Satz 2 FeV).

Gelegentliche Einnahme von Cannabis und weitere Einigungszweifel:

Als gelegentlicher Konsum wird in der Rechtsprechung ganz überwiegend ein mehr als einmaliger aber weniger als regelmäßiger Konsum angesehen.

Der einmalige experimentelle Konsum ist für das Fahrerlaubnisrecht noch nicht als gelegentlicher Konsum zu werten.

Bei dem gelegentlichen Konsum müssen noch weitere Tatsachen hinzutreten, um hier von einem Eignungsmangel auszugehen.

Auch der gelegentliche Konsum wird nicht selten vom Betroffenen selbst zugegeben.

Insofern sind die Angaben des Betroffenen gegenüber der Polizei auch im Strafverfahren sehr ausschlaggebend.

Der Bayerische VGH hatte bislang die Auffassung vertreten, dass bereits bei einem Carbonsäurewert (THC-COOH-Wert) von mehr als 10 ng/ml ein zumindest gelegentlicher Konsum nachgewiesen sei. Diese Auffassung ist nicht mehr korrekt und der VGH München hat seine Rechtsprechung korrigiert (Beschluss vom 27. März 2006 – 11 CS 05.1559 sowie Beschluss vom 05. April 2006 – 11 CS 05.2853).

Bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis ist demnach die Fahreignung nur dann zu verneinen, wenn weitere zusätzliche Eignungszweifel hinzutreten.

Weitere zusätzliche Eignungszweifel sind:
  1. fehlende Trennung von Konsum und Straßenverkehr
  2. Zusätzlicher Gebrauch von Alkohol und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
  3. Störung der Persönlichkeit
  4. Kontrollverlust
Diese Aufzählung ist nicht abschließend.

Gelegentlicher Cannabiskonsum reicht für sich alleine nicht aus, die Fahreignung zu verneinen.

Vielmehr müssen noch weitere Verdachtsindikationen hinzukommen, vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht (BVerfG, NJW 2002, 2378).

Maßnahme der Führerscheinbehörde:

Normalerweise erhält die Führerscheinbehörde über die Polizei durch eine Mitteilung Kenntnis davon, dass ein Kraftfahrer mit Cannabis in Kontakt gekommen ist (Besitz und/oder Konsum).

Demnach hat die Führerscheinbehörde zunächst einmal zu prüfen, ob bereits nach dieser Mitteilung die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis erfüllt sind.

Häufig werden diese Voraussetzungen allerdings nicht vorliegen, bzw. feststehen, so dass die Führerscheinbehörde Maßnahmen zur Überprüfung der Fahreignung anzuordnen hat.

Um die Frage zu beantworten, welche Maßnahmen angeordnet werden dürfen, sollen wiederum zwei Fallgruppen unterschieden werden:
Zum einen die Teilnahme am Straßenverkehr mit nachgewiesenem THC im Körper und zum anderen der bloße Besitz bzw. der Konsum von Cannabis ohne Fahren unter THC-Einfluß. Diese Unterscheidung ist nach der neuen Grundsatzentscheidung des BVerfG vom 20. Juni 2002 sehr wichtig.

Bei Verdacht von regelmäßigem Konsum bzw. steht fest, dass zumindest gelegentlicher Konsum und die Teilnahme am Straßenverkehr unter THC vorliegt, ist der Nachweis des fehlenden Trennungsvermögens gegeben und die Entziehung der Fahrerlaubnis kann angeordnet werden.

Ist der Umfang des Konsums zunächst ungeklärt, so dürfte die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens angeordnet werden.

Die weiteren Maßnahmen hängen dann von dem Ergebnis des Gutachtens ab.

Nunmehr vertritt der VGH München folgende Auffassung:

Um die Fahrerlaubnis entziehen zu können, muss mindestens gelegentlicher Konsum und eine Teilnahme am Straßenverkehr unter THC-Einfluss vorliegen.

Um das Ausmaß des Cannabiskonsums überprüfen zu können, darf die Behörde gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen. Ergebe diese Untersuchung (z. B. Haaranalyse) gelegentlichen Konsum, kann dann die Beibringung der MPU verlangt werden, sofern das fehlende Trennungsvermögen nicht bereits feststeht.

Bei bloßem Besitz von Cannabis kann gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV ein ärztliches Gutachten angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel besitzt. Der Anwendungsbereich auf dieser Norm ist durch die jüngere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts deutlich eingeschränkt worden.

Der bloße Besitz von Cannabis rechtfertigt für sich alleine genommen noch keine Überprüfung der Fahreignung. Er mag zwar als Indiz dafür gelten, dass ein Eigenkonsum vorliegt, aber er kann nicht ohne Weiteres daraus abgeleitet werden, dass der Betroffene nicht zuverlässig zwischen Drogenkonsum und der aktiven Teilnahme am Straßenverkehr trennt. (BVerfG, NJW 2002, 2378)

Es kann nur etwas anderes gelten, wenn über den Besitz hinaus weitere Umstände dafür sprechen, dass der Konsum im zeitlichen Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr erfolgt.

Dies kann z. B. ein Rest eines Joints im Aschenbecher des Fahrzeuges sein. Bei einer größeren Menge BTM entfällt überhaupt die Indizwirkung des Besitzers für die Annahme des Eigenkonsums, es besteht dann nämlich lediglich der Verdacht des Handelns.

Das bedeutet, dass sich die Rechtssprechung, insbesondere in Bayern, sehr gewandelt hat und für den Betroffenen mehrere Gesichts- und Anhaltspunkte zu beachten sind.

Der alleinige Besitz von Cannabis reicht nicht mehr aus, ohne Weiteres Maßnahmen der Führerscheinbehörde anzuordnen, wie z. B. eine Haaranalyse. Hier ist ganz detailliert zu beachten, ob die Maßnahme überhaupt gerechtfertigt ist.

Rechtsanwälte Schulz und Steininger
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