Geklagt hatte ein "Gastwirt", bei dem die Polizei nach einer tätlichen Auseinandersetzung in dessen Privatwohnung einen Promillewert von 3,00 °/oo festgestellt hatte. Auf der Grundlage des daraufhin erstellten verkehrsmedizinischen Gutachtens, hatte die Verkehrsbehörde ihm den Führerschein entzogen. Das Oberverwaltungsgericht entschied mit Urteil vom 05.07.2007 (10/A 1006/07.OVG), dass der Führerschein bei übermäßigem Alkoholkonsum nur entzogen werden kann,
- wenn der Alkoholgenuss in Zusammenhang mit dem Straßenverkehr festgestellt wurde
- oder eine Alkoholabhängigkeit gutachterlich nachgewiesen wird.
Bei dem Betroffenen lagen keinerlei solche Anzeichen vor, die dafür sprächen, dass er zukünftig wieder in alkoholisiertem Zustand ein Fahrzeug führen würde. Auch war er sonst im Straßenverkehr nicht auffällig geworden oder von Berufs wegen vom regelmäßigen Führen eines Fahrzeugs abhängig. Ein Bezug zwischen dem Alkoholkonsum und dem Straßenverkehr konnte also nach der Klarstellung des Oberverwaltungsgerichtes nicht hergestellt werden.
Der Autor RA Sven Skana ist Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030 - 886 81 505.