Schmerzensgeld für posttraumatische Angstzustände nach einem Autounfall

Autounfall Verkehrsunfall
17.08.20121579 Mal gelesen
Das deutsche Schadensersatzrecht ist durch den Grundsatz der Naturalrestitution (reparieren und wiederherstellen) geprägt. Bei der Verletzung einer Person ist dies jedoch regelmäßig nicht möglich. Deswegen kann der Geschädigte vom Schädiger den Betrag verlangen, der zur Heilung, wenn möglich, erforderlich ist.

Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden. Diese immateriellen Schäden sind als Einbuβen am körperlichen oder seelischen Wohlbefinden zu definieren, exemplarisch: Ängste, Kummer, Beeinträchtigung gewöhnlichen Lebensstilles.

Das Schmerzensgeld hat nach der Meinung des Bundesgerichtshofs zwei wichtige Funktionen: Ausgleich den Einbuβen am Wohlbefinden und Genugtuung des Verletzten für das erlittene Unrecht.

Bei einem durch einen Unfall verursachten psychischen Unfallschaden, der meist nur in Form der Extremvariante, einer sog. posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS, posttraumatic stress disorder) bekannt ist, hat man einen Anspruch auf Schmerzensgeld.

Die enorme praktische Bedeutung ergibt sich aus dem Umstand, dass bei Bestehen einer PTBS durch die psychosozialen Auswirkungen die Schadensfolgen oft im Groβschadensbereich angesiedelt sind.

In einem entschiedenen Fall bekam ein Unfallopfer vom Oberlandesgericht Schleswig am 15. Januar 2009 (AZ: 7 U 76/07, NJW -RR 2009, 1325) 30.000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen.

Eine Arzthelferin erlitt bei einem Unfall mit einem Lkw zahlreiche Verletzungen. Die volle Haftung der Beklagten war dem Grunde nach unstreitig. Vor Gericht ging es um die Frage des Schmerzensgeldes und ob die Klägerin infolge des Unfalls eine PTBS erlitten hat. Die Klägerin verlangte 30.000 €.  Die Versicherung der Beklagten hatte jedoch lediglich 2.750 € ausbezahlt. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil der auf Zahlung weiterer 27.250 € Schmerzensgeld gerichteten Klage stattgegeben.

Der Höhe nach ist das Schmerzensgeld mit dem Gesamtbetrag von 30.000€ nicht zu beanstanden. Neben den, durch den Unfall erlittenen, schweren Verletzungen diagnostizierte ein Sachverständiger zweifelsfrei eine PTBS. Der Sachverständige führte aus, dass die PTBS der Klägerin zwar nicht in schlimmster Weise ausgeprägt sei, gleichwohl die Folgen gravierend für die Arzthelferin sind. Sie hat infolge ihrer Ängste ihren Beruf aufgeben müssen. Darüber hinaus erzeuge bei ihr alles, was mit Straßenverkehr zu tun habe, Angst (u.a. sie konnte nicht alleine die Wohnung verlassen, zu der Umschulung wurde sie immer hingefahren und auch wieder abgeholt).

Strittig für die Höhe des Schmerzensgeldes war die Tatsache, dass die Klägerin die Therapiemöglichkeiten nur in unzureichendem Maβe ergriffen hatte. Jeder Geschädigter ist nämlich zur Schadensminderung verpflichtet. Der Verletzte ist daher grds. verpflichtet, sich einer ärztlichern Behandlung zu unterziehen. In vorliegendem Fall hat das Gericht jedoch entschieden, dass kein Verstoβ gegen die Schadensminderungspflicht vorliegt. Es ist gerade eine typische Folge ihrer unfallbedingten psychischen Erkrankung, dass Therapiemöglichkeiten nicht oder nur in unzureichendem Maβe ergriffen werden.

Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes wird auch das Regulierungs- und Prozessverhalten der gegnerischen Versicherung berücksichtigt. In oben genanntem Fall hat die Versicherung schon für die körperlichen Verletzungen zu niedriges Schmerzensgeld gezahlt.

Außerdem ging bereits aus einem vorgerichtlich eingeholten Gutachten hervor, dass eine PTBS vorlag. Die Versicherung hatte das nicht berücksichtigt und es auf einen Prozess ankommen lassen. Dazu hat die Versicherung die Klägerin verdächtigt, die Symptome nur vorzutäuschen, um eine höhere Entschädigung zu erhalten. Unter Berücksichtigung aller vorgenannten Faktoren rechtfertigt sich damit die Gesamtschmerzensgeld von 30.000 €.

Erfahrungsgemäß sind für die Bemessung von Höhe des Schmerzensgeldes bei den Angstzuständen nach dem Autounfall viele Faktoren wichtig: u.a.:

-          In welcher diagnostischen Kategorie der PTBS befindet sich Beschädigter?

-          Ob eine präventive, bzw. therapeutische Maβnahme eingeleitet worden sind? Kognitive Verhaltenstherapie verbunden mit kontrollierter Exposition und begleitet von ergänzenden psychotherapeutischen Maβnahmen wie Entspannungsübungen ist in ihrer Wirksamkeit gut belegt (s. empfohlene Literatur).

-          Art und Schwere der Verletzungen

-          Das Regulierungs- und Prozessverhalten der gegnerischen Versicherung.

Man darf jedoch nicht vergessen, dass die Höhe des Schmerzensgeldes fast immer eine Einzelfallentscheidung ist.

wiss. Mitarbeiterin ref. iur Ewa Trochimiuk

Ref.iur. und Dipl.-Jur. (Univ.) Ewa Trochimiuk