Auf eine Fahrerlaubnis zu verzichten führt nicht dazu, dass die im Verkehrszentralregister vorhandenen Eintragungen gelöscht werden.
Ein Kläger vor dem BVerwG hatte sich in diesem Zusammenhang auf folgende Regelung im Straßenverkehrsgesetz gestützt:
"Ist die Fahrerlaubnis entzogen oder eine Sperre (§ 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs) angeordnet worden, so werden die Punkte für die vor dieser Entscheidung begangenen Zuwiderhandlungen gelöscht."
Der Kläger war der Auffassung, dass auch ein zwischenzeitlicher Verzicht auf die Fahrerlaubnis zu einer Löschung der Punkte führen müsse. Die Konsequenz aus dieser Logik wäre, dass durch einen Verzicht auf eine Fahrerlaubnis die spätere Wiedererteilung mit "lupenreinem" Punktekonto erfolgen könnte.
Das BVerwG (BVerwG 3 C 1.10) hat jedoch nunmehr in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis und der Verzicht auf eine Fahrerlaubnis grundlegend verschiedene "Verlusttatbestände" darstellen und auch der Gleichbehandlungsgrundastz (Art. 3 GG) nicht zu einer Gleichbehandlung zwingt. Es sei auch keineswegs im Sinne des Gesetzgebers gewesen durch einen taktischen Verzicht auf die Fahrerlaubnis die Löschung von Punkten zu ermöglichen
So hat das BVerwG auch in einem Leitsatz treffend zusammengefasst:
"Ein Verzicht auf die Fahrerlaubnis führt nicht zur Löschung von Punkten im Verkehrszentralregister nach § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG."
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