Mietwagenkosten/DerTod des Unfallersatztarifes Fortsetzung

Autounfall Verkehrsunfall
21.12.20062842 Mal gelesen

Im Fachartikel vom 08.12.2006 wurde dargelegt, dass der Unfallersatztarif erstattungsfähiger Schaden im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB sein kann.

Der Unfallersatztarif in seiner alten Form wird nicht mehr existenzfähig sein.

Zu der Frage, ob der Unfallersatztarif erforderlicher Schadenaufwand ist, hat der BGH in seinem Urteil vom 25.10.2005 zum Aktenzeichen - VI ZR 9/05 - ausgeführt, dass ein Geschädigter noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung verstößt, weil er ein Kraftfahrzeug auf der Grundlage eines Unfallersatztarifes anmietet, der gegenüber dem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteil am Unfallgeschehen durch die Kunden oder das Mietwagenunternehmen und Ähnliches) einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis bei Unternehmen dieser Art aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung erforderlich seien.

Dieser Rechtsgrundsatz des BGH führt dazu, dass sich die Abrechnungspraxis der Mietwagenunternehmen ändern muss und ändern wird. Der BGH hat erklärt, dass die Schwacke-Liste/Automietpreisspiegel grundsätzlich als Orientierungshilfe zur Prüfung der Angemessenheit der Mietwagenkosten herangezogen werden kann.

Der Schwacke-Automietpreisspiegel ist im Monat November 2006 neu erschienen.

Folgende Abrechnungen werden wohl zukünftig im Unfallersatzwagengeschäft vorgenommen werden:

1. Normaltarif auf der Basis des Tagespreises nach dem entsprechenden Postleitzahlengebiet. Insoweit wird der als Modus ausgewiesene Preis wohl zugrunde gelegt werden, da es sich insoweit um den Durchschnittspreis und nicht um das arithmetische Mittel handelt.

2. Entsprechend der Nebenkostentabelle (Bundesdurchschnitt) der Schwacke-Liste werden die entsprechenden Aufschläge für die Vollkaskoversicherung etc. in der Rechnung ausgewiesen werden.

3. Sodann wird ein Pauschalzuschlag in Höhe von etwa 30 % für unfallbedingte Zusatzleistungen in der Abrechnungspraxis vorzunehmen sein.

4. Einzelzuschläge werden nach Aufwand gesondert in der Rechnung noch ausgewiesen werden müssen, soweit unfallbedingte Zusatzleistungen tatsächlich von dem Mietwagenunternehmen erbracht werden wie z. B.

- Anmietung außerhalb der Öffnungszeiten

- Zustellung an Abholung des Mietwagens beim Geschädigten

- Besondere Ausstattungen auf Anforderung des Mieters, wie z. B. Telefon, Navigationsgerät, Winterreifen, Dachreling, Anhängerkupplung, etc.

- zweiter Fahrer

Der Unfallgeschädigte nimmt für sich das Recht in Anspruch, den Mietwagen auch vor Ablauf der mietvertraglich vereinbarten Mietdauer zurückzugeben. Dies rechtfertigt es, auf der Basis des Tagespreises abzurechnen.

In der Praxis wird ein Abzug für die Eigenersparnis vorgenommen. Es werden Abzüge zwischen 3 und 10 % bei den Gerichten berücksichtig. Insoweit ist die Rechtsprechung unterschiedlich.

Aus schadenersatzrechtlichen Gründsätzen heraus ist auf jeden Fall ein Abzug für die Eigenersparnisse vorzunehmen, da der Mietwagenkunde sein Fahrzeug nicht "abnutzt".

Die Eigenersparniskosten müssen also dann auch abgezogen werden, wenn der Mietwagenkunde ein klassentieferes Fahrzeug anmietet. Deshalb ist also zu empfehlen, ein klassengleiches Fahrzeug anzumieten, soweit das unfallbedingt beschädigte Kfz nicht "zu alt" ist. Vorstehendes wird sich in der täglichen Regulierungspraxis durchsetzen.

Rechtlich problematisch bleibt jedoch die Höhe des Pauschalzuschlages für unfallbedingte Zusatzleistungen. Da derzeit dem BGH kein Rechtsstreit zur Entscheidung vorliegt, der sich mit der Höhe des Pauschalzuschlages befasst, werden sich Schwierigkeiten mit den Krafthaftpflichtversicherungsgesellschaften nach wie vor ergeben.

Diverse Gerichte haben derzeit sich mit dieser Problematik auseinander gesetzt.

Einen 30 %-iger Zuschlag wurde in folgenden Entscheidungen/Beschlüssen vorgenommen:

Landgericht Köln, Urteil vom 16.03.2006 zum Aktenzeichen - 27 O 286/05 -

Landgericht Bonn, Urteil vom 06.11.2006 zum Aktenzeichen - 6 S 110/06 -

20 %-iger Pauschalzuschlag

Beschluss OLG Köln vom 30.10.2006 zum Aktenzeichen - 11 U 120/06 -

15 %-iger Pauschalzuschlag

Urteil Landgericht Mönchengladbach vom 10.01.2006 zum Aktenzeichen - 5 S 127/04 -

Diese exemplarisch aufgeführten Urteile zeigen, dass Rechtsunsicherheit nach wie vor die tägliche Regulierungspraxis beherrschen wird. Es bleibt also abzuwarten, bis der BGH endlich eine entsprechende für alle verbindliche Entscheidung treffen wird.

Dann erst wird die Mietwagenkostenproblematik bei der Schadenregulierung keine Hauptrolle mehr spielen.

Bauchmüller

Rechtsanwalt