Abmahnung der Rechtsanwälte C-S-R
In den momentan ausgesprochenen Abmahnungen der Ettlinger Kanzlei C-S-R wird umfänglicher Begründungsaufwand betrieben um den Internetnutzern ihren Verstoß darzulegen, indem sie im Rahmen von p2p- Netzwerken urheberrechtlich geschützte Werke (als solche gelten Filme und Musik) zum Download zur Verfügung gestellt haben, an welchen Dritte die entsprechenden Nutzungs- und Verwertungsrechte herleiten. Daraus werden dann Unterlassungs- sowie Erstattungsansprüche gem. §§ 97f. UrhG hergeleitet.
Dabei wird vor allem dargelegt, dass der Anschlussinhaber nicht für eigenes Fehlverhalten einzustehen hat, sondern auch dann, wenn er es als Betreibers eines WLAN - Netzwerkes unterlassen hat, sein Netzwerk hinreichend vor fremden Zugriffen zu schützen. Er muss also entsprechende Sorgfaltspflichten verletzt haben, um zu haften.
Da der Anspruchsteller eine solche Sorgfaltspflichtverletzung in jedem einzelnen Fall gesondert nachweisen muss empfiehlt es sich hier, einen Anwalt prüfen zu lassen, ob die Voraussetzungen für eine solche tatsächlich gegeben sind. Wenn nicht, fällt der gegen Sie geltend gemachte Anspruch nämlich in sich zusammen.
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass eine vor nicht allzu langer Zeit ins Urheberrecht eingefügte Vorschrift (§ 97a II UrhG) es ermöglicht, im Falle einer erstmaligen Abmahnung unter bestimmten Voraussetzungen die der Gegenseite zu erstattenden Anwaltskosten auf EUR 100 zu begrenzen. Insbesondere einfache und nichtgeschäftliche Erstverstöße werden von der Regelung erfasst. Auch hier empfiehlt es sich dringend von einem Anwalt prüfen zu lassen, ob die Voraussetzungen des § 97a II UrhG erfüllt sind, da in einem solchen Falle unter Umständen mehrere hundert Euro gespart werden können.
Sollten auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei C-S-R erhalten haben, so können Sie sich jederzeit an uns wenden. Wir haben bereits eine Vielzahl Abgemahnter vertreten und wissen, worauf es für eine erfolgreiche Verteidigung ankommt.
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