Außergerichtliche Streitschlichtung

Gütestellen werden in Deutschland von der Landesjustizverwaltung eingerichtet oder anerkannt. Ein freiwilliges Güteverfahren, vor einer staatlich anerkannten Gütestelle, bietet den Parteien, in zivilrechtlichen Streitigkeiten, die Möglichkeit ihren Konflikt schnell und kostengünstig auf außergerichtlichem Wege beizulegen. Durch die Zivilprozessreform (2002) wurden die Bundesländer nach § 15a II Nr. 5 EGZPO ermächtigt, vor Erhebung einer Klage ein außergerichtliches Güteverfahren vorzuschreiben (obligatorisches Güteverfahren). So ist nun in Bayern, Brandenburg, Hessen, Saarland, Schleswig-Holstein vorgesehen, dass bei Streitwerten bis 600/750 € zunächst ein solches Verfahren erfolgen muss.

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