Aufenthalt im Ausland kein Sonderbedarf

Ausländisches Recht
30.04.20062479 Mal gelesen

Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein hat mit Urteil vom 15.02.2006 (Aktenzeichen 15 UF 134/05) entschieden, dass die Finanzierung eines auf Auslandsaufenthalts in den USA in der Regel vom Unterhaltspflichtigen nicht als Sonderbedarf verlangt werden kann.

 
1. Ausgangslage

Neben dem monatlich geschuldeten Barunterhalt (§ 1612 Abs. 1 und 3 BGB), der regelmäßig den gesamten Lebensbedarf umfasst (§ 1610 Abs. 2 BGB), steht dem Unterhaltsgläubiger nur ausnahmsweise ein weitergehender Anspruch wegen eines unregelmäßigen und nicht mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehenden außergewöhnlich hohen Bedarfs (Sonderbedarf) zu (Weinreich/Klein aaO § 1613 Rdn. 52).

Typische Beispiele für Sonderbedarf sind z.B. Krankheitskosten infolge eines Unfalls oder Zahnarzt.

Einige Schüler nehmen die Möglichkeit wahr, um ein Auslandsjahr während ihrer Schulzeit in Anspruch zu nehmen. Bei Kindern, deren Eltern geschiedenen sind, stellt sich dann die Frage, ob der Unterhaltsverpflichtete sich auch an diesen Kosten beteiligen muß.

 
2. Rechtsprechung
 

a) Entscheidung des OLG Karlsruhe (Az.: 18 UF 161/87)

Mit Beschluß vom 22.03.1988 hat das Oberlandesgericht entschieden, daß die Reisekosten als Sonderbedarf geltendgemacht werden können, wenn ein Schüler an einem von der Schulbehörde organisierten Schüleraustausch mit Kanada teilnimmt.

 

b) Entscheidung des Amtsgerichts Potsdam vom 05.04.2001 (Az.: 43 F246/00)

Die Parteien hatten im Jahre 1996 einen Anwaltsvergleich über die Zahlung eines Unterhaltsbetrages abgeschlossen. Im Jahr 1999 nahm das mittlerweile volljährige Kind an einem Schüleraustausch teil.

Das Gericht hat entschieden, dass die Kosten eines Schüleraustausches (ein Jahr in Neuseeland) als Sonderbedarf anzusehen seien. Es handele sich bei der für die Reise entstehen notwendigen Kosten um Sonderbedarf. Entscheidend sei nur, dass ein unregelmäßiger, außergewöhnlich hoher Bedarf, überraschend und in Höhe nach nicht abschätzbar auftritt.. Entscheidendes Kriterium sei, dass dieser Bedarfbestandteil bei der Bemessung des allgemeinen Lebensbedarfs nicht unvorhersehbar und deshalb nicht ein kalkulierbar sei. Diese Voraussetzungen seien erfüllt, da bei Abschluss eines Anwaltsvergleiches der Schüleraustausch nicht voraussehbaren gewesen sei.

 

c) Entscheidung des OLG Schleswig vom 29.08.2005 (Az.: 15 UF 59/05)

Das OLG hatte schon mit diesem Urteil entschieden, dass die Kosten eines vollständigen Schuljahres im Ausland nicht dazu führen wird, dass der Unterhaltsberechtigte diese aufgewandten Kosten als Sonderbedarf geltend machen könne.

Sonderbedarf sei nur dann zu zahlen, wenn diese aus Sicht eines objektiven Betrachters als notwendig erscheint. Dies sei nicht der Fall. Die Kosten des Auslandsaufenthaltes überschreiten den angemessenen Ausbildungsbedarf. Zwar sei ein Aufenthalt in den USA für die Sprachkenntnisse sicherlich hilfreich. Das Verfahren ging aber für den Kläger (wohl) deswegen verloren, weil er zu Erforderlichkeit des Auslandsaufenthaltes keine näheren Angaben gemacht hatte. Nach Ansicht des OLG wäre es notwendig gewesen, dass der Kläger darlegt, aufgrund welcher Umstände überhaupt, bei welcher Notenausgangslage ein Auslandsaufenthalt gerade in der von ihm aus gewählten Art und Weise geeignet und erforderlich gewesen sein soll, um den angestrebten Schulabschluss zu verbessern"

 

d) Entscheidung des OLG Schleswig vom 15.02.2006 (Aktenzeichen 15 UF 134/05)

Das Oberlandesgericht hat die Mit entschieden, dass die Finanzierung eines Auslandsaufenthaltes nicht als Sonderbedarf angesehen werden kann, weil dies die Kosten des angemessenen Ausbildungsbedarfs der Schülerin überschreite. Zwar sei der Aufenthalt eines Schülers für ein Schuljahr in den USA u. a. dem erlernen der Sprache dienlich. Es sei aber - im konkreten Fall- nicht ersichtlich, daß der Aufenthalt notwendig hingewiesen sei, um ihre Sprachkenntnisse zu vertiefen. Außerdem sei die Finanzierung eines Auslandsaufenthaltes zwar eine gute aber nicht allgemein übliche schulische Förderung anzusehen. Im Rahmen des Unterhalts könne nicht eine teure Ausbildung verlangt werden, wie sie in aller Regel von - finanziell - überdurchschnittlich in gestellten Eltern angeboten werde. Die Finanzierung des Aufenthalts in den USA wäre eine obligatorische Leistung, zu welcher der Beklagte nicht verpflichtet sei. Dies sind sei bei Kindern mit weit überdurchschnittlich gestellten Eltern unter Umständen anders zu werden.

 
3. Folgen dieser Entscheidung

Mit der neueren Entscheidung wird nochmals klargestellt, daß im Regelfall ein Anspruch auf Finanzierung des Auslandsaufenthaltes im Rahmen des Unterhaltes nicht in Betracht kommt. Bei kleinen oder mittleren Einkommensverhältnissen der Eltern lässt sich ein solcher Auslandsaufenthalt nicht ohne Probleme finanzieren. Es handelt sich um keinen Unterhaltsbedarf für einen notwendigen Teil der Ausbildung.

Ob dies in den Fällen auch gelten soll, in denen die Eltern ein überdurchschnittliches Einkommen haben, ist er bisher noch nicht entschieden. Denn dann haben die Eltern ein überdurchschnittliches Einkommen und man wird entsprechende Rücklagen bilden können. (So. Prehn in: FF. 2006, S. 116.)

 

Mit freundlichen Grüßen

Klaus Wille
Rechtsanwalt
 

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