Autofahrer und Mindestabstand: Die richtige Messung macht´s

Asiatisches Recht
02.05.20062952 Mal gelesen

Seit Mai 06 werden Abstandsverstöße schärfer geahndet. Die Bußgeldregelsätze wurden erhöht, die Eingangsschwelle für Regelfahrverbote wurde um eine Stufe herabgesetzt und bei der Dauer eines Fahrverbotes wird nun in Abhängikeit vom Ausmaß der Abstandsverkürzung differenziert. Bei Geschwindigkeiten über 100 km/h führen nun bereits weniger als 15 Meter Abstand auf den Vordermann regelmäßig zum Fahrverbot. Lag der Abstand unter 10 Meter gilt bereits ein zweimonatiges Regelfahrverbot. Wer sich dem Vordermann auf weniger als 5 Meter angenähert hat, muss sogar mit drei Monaten Fahrpause rechnen. 

Doch unter welchen Voraussetzungen ist eine Abstandsmessung überhaupt verwertbar ? 

Bei polizeilichen Abstandsmessungen sollten zwei Videokameras eine Strecke von 600 Meter erfassen und aufzeichnen. Nur so kann ausgeschlossen werden, dass es sich bei dem vorgeworfenen Verstoß nicht nur um eine kurzfristige oder vom Vordermann verschuldete Abstandsunterschreitung gehandelt hat. Die eigentliche Messung erfolgt aber immer nur im Messbereich auf den letzten 50 Metern. Wenn der Betroffene daher glaubt, dass der ihm zur Last gelegte Abstandsverstoß nur durch die plötzliche Verringerung der Geschwindigkeit des Vorausfahrenden im Messbereich zustande kam, empfiehlt es sich, die Messung durch einen Anwalt überprüfen zu lassen. Eventuell muss auf die Messung ein Sicherheitsaufschlag erfolgen, der, insbesondere im Grenzbereich der unterschiedlichen Sanktionsstufen, zu einer Verkürzung oder zum Entfall des Fahrverbotes führen kann. 

Gute Aussichten mit einem Einspruch erfolgreich zu sein, hat der Betroffene auch dann, wenn der angebliche Abstandsverstoß auf einer bloßen Schätzung beruht. Allzu große Schärfe darf dem Blick des "Amtsauges" nämlich nicht zugetraut werden. Einer kritischen Überprüfung sollte eine Messung auch dann unterzogen werden, wenn sie aus einem nachfolgenden Fahrzeug heraus vorgenommen wurde.