Chronologie:
Die Klägerin litt an erheblichen Rückenschmerzen, woraufhin ihr zu einer Versteifung des Segments L 4/5 angeraten wurde. Nach dem Eingriff hielten die Beschwerden der Klägerin indes an, eine Folgeoperation war notwendig.
Verfahren:
Das Landgericht Hildesheim hat zu dem Vorfall ein neurochirurgisches Sachverständigengutachten eingeholt, das grobe Fehler der Behandlung durch die Beklagte konstatierte. Es bestand keine Indikation für den konkreten Eingriff, da kein Wirbelgleiten vorlag. Stattdessen litt die Klägerin unter einer degenerativen und segmentübergreifenden Wirbelsäulenerkrankung, die der langstreckigen Fusion von LWK 2-5 bedurft hätte. Hierdurch wäre der Patientin ein mehrjähriges Leidensintervall erspart worden. Die Parteien einigten sich daraufhin auf einen Vergleich in Höhe von 40.000,- Euro.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Im Vorfeld einer derartigen Wirbelsäulenoperation bedarf es der genauen Klärung der Ursache. Unterbleibt eine solche Befunderhebung, findet eine risikoreiche Operation ins Blaue hinein statt. Der Eingriff war damit unnötig und nutzlos, stellt Dr. D.C.Ciper LLM,Fachanwalt für Medizinrecht klar.
Über uns
Wir sind eine schwerpunktmäßig im Medizinrecht (im Bereich des Arzthaftungsrechtes nur auf Patientenseite) bundesweit rechtsberatend tätige
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Seit Gründung der Kanzlei am Standort Düsseldorf durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Dirk Christoph Ciper, LL.M. im Jahre 1995 ist ein junges dynamisches Team herangewachsen.
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