Eine Drittel Million für Überkorrektur und Vaginalstenose nach Hysterektomie

Zwei aufgeschnitte Grapefruithälften.
30.12.201877 Mal gelesen
Durch den Eingriff einer Hysterektomie entstanden bei unserer Mandantin erhebliche Schmerzen im Unterleib, Inkontinenz und ein gestörtes Sexualleben. Zusätzlich konnte sie über Jahre hinweg ihrer Berufstätigkeit nicht mehr nachgehen. Die Beklagte wurde schlussendlich zum Schadensersatz verpflichtet.

Chronologie und Krankengeschichte:
Die Klägerin litt an ungewolltem Harnverlust, woraufhin im Krankenhaus der Beklagten eine Hysterektomie (operative Entfernung der Gebärmutter) vorgenommen wurde. Postoperativ traten erhebliche Komplikationen auf. Seit dem Vorfall leidet die Patientin an Dauerschmerzen, Inkontinenz, ein geregeltes Sexualleben ist nicht mehr möglich, ihrer Berufstätigkeit kann sie nicht mehr nachgehen.

Das Verfahren vor Gericht:
Das Landgericht Arnsberg hat die Angelegenheit fachmedizinisch würdigen lassen. Der Gutachter kam zunächst zu dem Ergebnis, die Behandlung sei korrekt gewesen. Die Entfernung der Gebärmutter ist eine der häufigsten gynäkologischen Verfahren. Es ist jedoch nicht immer notwendig. Ob es sinnvoll ist, hängt von der Erkrankung oder Verletzung und der persönlichen Situation einer Frau ab. Daraufhin wies das Landgericht die Klage ab. Auf die Berufung der Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten Ciper & Coll. zum Oberlandesgericht Hamm, stellte das OLG entgegen dem LG fest, dass die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen und verwies den Rechtsstreit zurück and das Landgericht Arnsberg zur Entscheidung über die Höhe des Schmerzensgeldes. Die Parteien einigten sich sodann nach weiteren langwierigen Verhandlungen auf eine pauschale Entschädigung von 300.000,- Euro.

Die Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Unrichtige Entscheidungen von Untergerichten werden von qualifizierten OLG-Senaten in der Regel revidiert. Daher ist es für den medizingeschädigten Patienten oftmals indiziert, negative erstinstanzliche Urteile in der Berufungsinstanz hinterfragen zu lassen, so wie hier, meint Dr. Dirk C. Ciper LLM, der sachbearbeitende Anwalt des Falles. Wäre der vorliegenden Rechtsstreit nach der Erstentscheidung nicht weiterverfolgt worden, wäre der Geschädigten die Vergleichssumme entgangen, die wie erwähnt im deutlich sechsstelligen Eurobereich liegt.

LG Arnsberg, Az. I - 5 O 3/06