Nichterkennen eines Herzinfarktes sorgte für 3 Monate Leiden - Behandlungsfehler in Hamburg

Ein Mann hält bedächtig ein Tuch vor die Nase.
10.11.201869 Mal gelesen
Während der Operation zur Einsetzung einer Mitralklappe durch den Beklagten erlitt der Kläger einen Herzinfarkt, der seitens der behandelnden Ärzte nicht bemerkt wurde. Die postoperativ erhobenen Befunde waren auffällig und ließen auf einen Herzinfarkt schließen.

Krankengeschichte:
Der Kläger unterzog sich im Klinikum der Beklagten einer Mitralklappenoperation. Mitralklappen arbeiten wie Rückschlagventile. Ihre Aufgabe ist es, den Blutstrom ausschließlich in eine Richtung zu leiten. Sauerstoffreiches Blut aus der Lunge wird in den linken Vorhof des Herzens geleitet und von dort über die Mitralklappe in die linke Herzkammer.

Die Mitralklappe sorgt dafür, dass das Blut der linken Herzkammer nicht in den Vorhof oder in die Lunge zurückfließt, wenn sich die Kammer bei jedem Herzschlag zusammenzieht. Während dieser Operation in den Händen des Beklagten erlitt der Kläger einen Herzinfarkt, der seitens der behandelnden Ärzte nicht bemerkt wurde. Die postoperativ erhobenen Befunde waren auffällig und ließen auf einen Herzinfarkt schließen. Eine weitergehende Behandlung und eine engmaschige Kontrolle erfolgten trotzdem nicht. Erst drei Monate später stellten Mediziner in einer anderen Klinik aufgrund anhaltender Herzbeschwerden die unterlassene Diagnose fest.

Das Verfahren vor Gericht:
Vor der Involvierung von Ciper & Coll. war zunächst eine andere Anwaltskanzlei beauftragt. Es kam von dieser Kanzlei zu einer Klageabweisung. Der Kläger ließ sich davon jedoch nicht abschütteln und machte sich erneut auf die Suche nach einem Anwalt, der sich dem Fall annehmen würde. Nach Mandatsübernahme durch Ciper & Coll. konnte der sachbearbeitende Rechtsanwalt Daniel Mahr LLM allerdings erreichen, dass das Oberlandesgericht einen Vergleichsvorschlag im deutlich fünfstelligen Eurobereich unterbreitete.

Anmerkungen der Kanzlei Ciper & Coll.:
In Arzthaftungsprozessen ist es oftmals sinnvoll, die erstinstanzlichen Entscheidungen in der Berufungsinstanz nochmals hinterfragen zu lassen, so wie hier. Ob es an der fehlenden Qualifikation der Untergerichte hapert, mag dahingestellt bleiben, die Erfahrung von versierten Arzthaftungsrechtlern zeigt jedoch immer wieder, dass OLG-Senate sich kritisch mit Urteilen von Erstinstanzen auseinandersetzen und diese revidieren.