Rechtsanwälte Ciper & Coll. im Medizinrecht, Arzthaftungsrecht, Patientenrecht, weiter erfolgreich vor dem Landgericht Augsburg. Einzelheiten von RA Dr. D.C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht

Arzthaftung Behandlungsfehler
07.10.2018132 Mal gelesen
Medizinigeschädigte Patientin schließt vor LG Augsburg Vergleich ab: Landgericht Augsburg vom 05.10.2018 Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler: Fehlerhafte Hysteroskopie von zwei Mirena Spiralen, LG Augsburg, Az.: 042 O 1212/16

Ciper und Coll., die Anwälte für Medizinrecht, Arzthaftungsrecht und Behandlungsfehler, bundesweit, führen einen ihrer aktuellen Prozesserfolge auf. Die Erfolgsstatistik der Patientenanwälte ist beachtlich: Auf der Eingangsseite ihrer Kanzleihomepage sind rund 800 Erfolge mit jeweiliger Chronologie, Verfahren und Anmerkungen aufgeführt. Keine Kanzlei bundesweit führt eine derartige Statistik auf, beziehungsweise KANN eine derartige Statistik aufführen.

 

Chronologie

Die Klägerin wurde seit dem 08.02.2008 von dem Beklagten ambulant betreut. Seit 2006 hatte die Klägerin eine hormonhaltige Spirale. Nach fünf Jahren sollte, wie empfohlen, ein Spiralwechsel erfolgen. Am 21.06.2011 sollte die Spirale entfernt werden. Da die Fäden sehr kurz waren, war dies nicht möglich und sollte daher in Narkose erfolgen. Gleichzeitig sollte eine neue Spirale gelegt werden. Die Klägerin wurde am 16.08.2011 über den Eingriff aufgeklärt. Am 17.08.2011 führte der Beklagte belegärztlich eine Hysteroskopie mit Strichcurettage durch und eine neue Mirena wurde gelegt. 

Es erfolgte keine Spiralentfernung, da diese bei der HSK nicht auffindbar war. Am 18.08.2011 wurde die korrekte Lage der Spirale überprüft. Am 03.09.2012 wünschte die Klägerin wegen Hautproblemen und Gewichtszunahme die Entfernung der Mirena, die dann auch erfolgte. 

Am 29.10.2012, 26.11.2012, 10.12.2013 und 22.07.2014 und 19.08.2014 stellte sich die Klägerin erneut bei dem Beklagten vor, da keine Regelblutung einsetzte. In diesem Zeitraum wurden drei Hormonanalysen und drei Schwangerschaftstest durchgeführt. 

Ab dem 27.10.2014 erfolgten gynäkologische Untersuchungen bei einer anderen Gynäkologin. Diese äußerte am 13.11.2014 den Verdacht, dass die Mirena sich noch im Uterus befand. Daraufhin wurde in der Frauenklinik im Josefinum in Augsburg am 03.12.2014 eine erneute HSK durchgeführt und die Mirena entfernt. Die Beschwerden der Klägerin sind seither rückläufig. Insbesondere kam es wieder zu regelmäßigen Regelblutungen. 

Verfahren vor dem Landgericht

Die vom Landgericht Augsburg beauftragte Sachverständige hat eindeutig Behandlungsfehler bestätigt. 

1.

Das Unterlassen der Durchführung einer vaginalen Sonographie, unmittelbar vor dem operativen Eingriff der Hysteroskopie am 17.08.2011 stellt einen Befunderhebungsfehler dar. 

2. 

Das Unterlassen der Durchführung eines Schwangerschaftstests unmittelbar vor dem operativen Eingriff der Hysteroskopie am 17.08.2011 war ebenfalls behandlungsfehlerhaft (Befunderhebungsfehler). 

3. 

Die Operation vom 17.08.2011 erfolgte behandlungsfehlerhaft (fehlerhafte Durchführung sowie unvollständige Operationsvorbereitung). 

4. 

Der Beklagte hat es behandlungsfehlerhaft unterlassen, nach der Vorstellung der Patientin in der Praxis mit Unterbauchschmerzen am 18.08.2011 eine bildgebende Diagnostik durchzuführen (Befunderhebungsfehler). 

5.

Das Verkennen der noch in der Gebärmutter einliegenden Mirena-Spirale stellt einen Diagnosefehler dar. Dabei handelt es sich nicht nur um einen bloßen Diagnoseirrtum. Vielmehr wurde seitens des Beklagten ein klares Krankheitsbild nicht erkannt bzw. beruht die Fehldiagnose auf dem Nichterheben elementar gebotener Kontrollbefunde und mangelnder Abklärung von Verdachtsdiagnosen. Die fehlerhafte Deutung der Ultraschallbefunde ist aus Sicht der Sachverständigen nicht mehr nachvollziehbar und daher grob fehlerhaft. 

6.

Die Zyklusunregelmäßigkeiten sowie die psychischen Belastungszustände der Klägerin sind kausal auf die Behandlungsfehler des Beklagten zurückzuführen. 

Aufgrund des Gutachtens hat das Landgericht den Parteien einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, dem die Parteien nähergetreten sind. Die Gesamtschadensposition liegt im fünfstelligen Bereich. 

Anmerkungen von Ciper & Coll., den Anwälten für Medizinrecht, bundesweit:

Die Gesamtentschädigung ist angesichts der durch die Fehlbehandlung der Patientin erlittenen Gesundheitsschädigungen als angemessen zu bezeichnen, stellen RA Dr. D.C.Ciper LLM und RAin Irene Rist, beide Fachanwälte für Medizinrecht klar.