Oberlandesgericht Nürnberg vom 22.05.2018 Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Patientenrecht: Fehlerhaftes Einsetzen eines Hüftimplantates, OLG Nürnberg, Az.: 5 U 1578/17
Chronologie:
Die Klägerin stellte sich wegen bestehender Schmerzen an der rechten Hüfte beim Beklagten vor, der ihr eine Hüft-Totalendoprothese empfahl. Postoperativ litt die Klägerin weiterhin unter Schmerzen. Eine Beinlängendifferenz wurde festgestellt.
Verfahren:
Mit dem Vorfall war zunächst das Landgericht Nürnberg-Fürth (Az.: 11 O 9271/14) befasst und hatte die Klage als unbegründet abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Entgegen der Auffassung des Landgerichtes sah der OLG-Senat sehr wohl Anknüpfungspunkte einer fehlerhaften Risikoaufklärung und schlug den Parteien eine gütliche Einigung über 10.000,- Euro vor, die der Klägerin jedoch als noch zu gering erscheint.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
In Arzthaftungsprozessen macht es oftmals Sinn, erstinstanzliche Entscheidungen durch qualifizierte OLG-Senate hinterfragen zu lassen, so wie hier. In der Rechtsmittelinstanz werden oft andere Auffassungen vertreten, die sich dann zugunsten des geschädigten Patienten auswirken, stellt der sachbearbeitende Rechtsanwalt D.C.Mahr LLM, Fachanwalt für Medizinrecht fest.
Rechtsanwalt Dr. D.C.Ciper LLM verweist in Bezug auf die Rechtsmittelinstanzen auch auf die Erfolgsstatistik von Ciper & Coll., nachlesbar auf der Kanzleihomepage: Aufgeführt sind rund 800 Prozesserfolge der jüngeren Vergangenheit. In vielen Fällen kamen die geschädigten Patienten erst in der zweiten Instanz, also vor qualfiziert besetzten OLG-Arzthaftungssenaten zum Erfolg. Besonders bemerkenswert sind dann Fälle, in denen ein Untergericht bei einer Schadensumme im Millionenbereich es anders gesehen hatte, als das OLG. Es sei verwiesen auf eine fehlerhaft vorgenommene Koronarangiographie (s. Urteile des Landgerichtes Essen, revidiert durch das Oberlandesgericht Hamm).