Landgericht Giessen Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler: Unterlassene Diagnose einer Darmperforation mit Kollaps, LG Giessen, Az. 2 O 355/10
Chronologie:
Die Klägerin stellte sich bei ihrer Hausärztin, der Beklagten, vor einigen Jahren aufgrund starker Gliederschmerzen, starkem Durchfall und Fieber vor, woraufhin die Beklagte eine Magen-Darm-Grippe diagnostizierte. Nach starker Verschlechterung des Gesundheitszustandes begab sich die Patientin erneut zur Behandlung in die Praxis der Beklagten, die sie nach Hause entliess. Daraufhin stellte sich die Patientin in einer Klinik vor, wo eine Darmperforation diagnostiziert und eine Notoperation vorgenommen wurde. Die Klägerin musste neun Monate einen künstlichen Darmausgang ertragen und leidet auch heute noch unter den Folgen der Fehldiagnose.
Verfahren:
Das Landgericht Giessen hat den Vorgang mittels fachmedizinischer Hilfe umfassend würdigen lassen. Im Ergebnis wurden mehrere Behandlungsfehler konstatiert, woraufhin das Gericht den Parteien einen Vergleich anriet. Hierauf haben sie sich geeinigt. Die Gesamtschäden liegen im deutlich fünfstelligen Eurobereich.
Anmerkungen:
In Arzthaftungssachen ist es für dei Betroffenen in der Regel sinnvoll, eine vergleichsweise Regelung zu erzielen, wonach die Geschädigte für die erlittenen Gesundheitsschäden eine pauschale Entschädigung erhält. Ein Vergleich stellt ein gegenseitiges Entgegenkommen dar, so dass beide Seiten ihr Gesicht wahren können, meint RA Dr. D.C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht
Landgericht Leipzig Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler: ,Kind als Schaden' wegen unterlassener Schwangerschaftsdiagnose durch Gynäkologin, LG Leipzig, Az. 06 O 1619/11
Chronologie:
Die Klägerin begab sich in die Praxis der Beklagten zwecks Schwangerschaftskontrolle. Der Test wurde negativ befundet. Eine weitergehende Diagnostik erfolgte nicht. Erst in der 15. Woche stellten Ärzte einer anderen Praxis die Schwangerschaft fest. Für einen Abbruch war es da schon zu spät.
Verfahren:
Das Landgericht Leipzig hatte keine Bedenken, an den bereits zuvor in einem Schlichtungsverfahren vor der Sächsischen Landesärztekammer (Az. HS-169-09) erfolgten Konstatierungen zu zweifeln. Danach war die Ärztekammer von klaren Diagnosefehlern ausgegangen. Eine weitergehende Beweisaufnahme war entbehrlich, da sich die Parteien sodann rasch auf eine pauschale Entschädigung von rund 50.000,- Euro einigten.
Anmerkungen:
Die Kontrukt ,Kind als Schaden' ist seit einer höchstrichterlichen Entscheidung zugunsten der Schwangeren vor geraumer Zeit bereits entschieden worden. Danach kann auch ein geborenes Kind, das im Grunde gesund zur Welt kommt und unter keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, einen Schadenersatzanspruch in Höhe der zu leistenden Unterhaltsschäden auslösen. Ärgerlich im vorliegenden Fall ist allerdings, dass es die gegnerische Versicherung trotz des eindeutigen Votums der Schlichtungsstelle vor der Landesärztekammer noch auf eine gerichtliche Inanspruchnahme ankommen liess. Dadurch kam es zu einer Regulierungsverzögerung von fast drei Jahren, stellt RA Dr. D.C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht fest.