Urlaubsansprüche & Verjährung: Das BAG-Urteil mit Signalwirkung

30.06.2025 27 Mal gelesen
Das BAG-Urteil klärt, wann Urlaubsansprüche verjähren. Arbeitgeber müssen ihre Hinweispflicht ernst nehmen – Resturlaub verfällt nicht mehr!

⚖️BAG: Ohne Hinweis kein Verfall – Was Unternehmen jetzt wissen müssen

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 20.12.2022 (Az. 9 AZR 266/20) eine praxisrelevante Klarstellung zur Verjährung von Urlaubsansprüchen getroffen. Der Kerngedanke: Ohne ordnungsgemäße Erfüllung der Hinweis- und Mitwirkungspflichten durch den Arbeitgeber beginnen weder der Verfall noch die Verjährung der offenen Urlaubstage. Für Arbeitgeber ist das ein arbeitsrechtlicher Weckruf – mit möglicherweise erheblichen finanziellen Konsequenzen.

 

📂Der Fall: 101 Tage Resturlaub und 17.000 Euro Abgeltung

Die Klägerin war als Steuerfachangestellte über viele Jahre hinweg bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt. Zwischen 2012 und 2017 nahm sie ihren gesetzlichen Mindesturlaub nicht vollständig in Anspruch. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte sie die finanzielle Abgeltung von insgesamt 101 Urlaubstagen – rund 17.000 Euro.

Das ArbG erkannte einen Teil der Ansprüche an, das LAG lehnte vollständig ab: Nach § 195 BGB seien die Ansprüche verjährt. Das BAG kassierte diese Sichtweise. Die Revision hatte Erfolg.

 

 

📚 Die Kernaussagen des BAG: Mitwirkungspflicht als Voraussetzung für Verjährungsbeginn

Nach § 1 BUrlG haben Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub. Gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG ist dieser grundsätzlich bis zum Jahresende oder übertragbar bis 31. März des Folgejahres zu nehmen. Doch: Dies gilt laut BAG nur, wenn der Arbeitgeber seinen Pflichten zur Information und Aufforderung tatsächlich nachkommt.

Das BAG stützt sich auf die Arbeitszeitrichtlinie (2003/88/EG) sowie die EuGH-Rechtsprechung (C-684/16). Demnach beginnt die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB erst, wenn der Arbeitgeber die Arbeitnehmer rechtzeitig, individuell und transparent über ihren konkreten Urlaubsanspruch sowie den drohenden Verfall informiert hat.

Die "Hinweispflicht Arbeitgeber Urlaub" ist damit kein Formalismus, sondern zentrale Voraussetzung für eine rechtssichere Begrenzung von Urlaubsansprüchen. Unternehmen, die hier passiv bleiben, riskieren erhebliche Nachzahlungsforderungen – und das rückwirkend.

 

⏳Verjährung? Nur bei aktiver Arbeitgeberbeteiligung

Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber seine Angestellte nicht konkret und individuell darauf hingewiesen, dass Resturlaub verfällt, wenn er nicht genommen wird. Das BAG stellte daher klar:

Ohne Hinweis kein Fristbeginn. Ohne Frist kein Verfall.

Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung bestand in voller Höhe fort. Unternehmen, die auf eine automatische Verjährung bauen, handeln daher auf juristisch unsicherem Terrain. Der Begriff "Urlaubsabgeltung Verjährung" muss vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung neu gedacht werden.

 

 

📝 Fazit für Unternehmen und Kanzleien

  • Arbeitgeber sollten prüfen, ob ihre Prozesse zur Urlaubsverwaltung den aktuellen Anforderungen entsprechen.
  • Die Hinweispflicht zum Verfall von Urlaub sollte standardisiert, dokumentiert und individuell erfolgen (z. B. per E-Mail).
  • HR- und Lohnbuchhaltungsabteilungen müssen im Schulterschluss mit dem Rechtsbereich agieren, um Haftungsrisiken zu minimieren.
  • Für Kanzleien ergibt sich hier ein erheblicher Beratungsbedarf bei Unternehmensmandaten.

 

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Dieser Artikel ist stark vereinfacht und dient lediglich zu Informationszwecken. Eine individuelle Beratung mit einem Rechtsanwalt ist zu empfehlen! 

 

 

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