Die angemessene Dauer der Probezeit im befristeten Arbeitsverhältnis

13.03.2025 63 Mal gelesen
erste Hinweise des BAG zur angemessenen Dauer der Probezeit im befristeten Arbeitsverhältnis

Wird für ein befristetes Arbeitsverhältnis eine Probezeit vereinbart, so muss diese im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen (§ 15 Abs. 3 TzBfG). In einer aktuellen Entscheidung hat sich das BAG erstmalig hierzu geäußert. Zudem hat sich das BAG auch dazu geäußert, welche Folgen eine unangemessen lange Probezeit hat.

Regelung relativ neu und unbestimmt

§ 15 Abs. 3 TzBfG in der aktuellen Fassung ist zum 1.8.2022 in Kraft getreten und setzt die Vorgabe im entsprechend formulierten Art. 8 Abs. 2 S. 1 der Arbeitsbedingungen-Richtlinie ((EU) 2019/1152) um. In Erwägungsgrund 28 der Arbeitsbedingungen-Richtlinie heißt es dazu u.a.: „Zahlreiche Mitgliedstaaten haben eine generelle Höchstdauer der Probezeit zwischen drei und sechs Monaten festgesetzt, die als angemessen gelten sollte. (…) Bei befristeten Arbeitsverhältnissen mit einer Dauer von weniger als zwölf Monaten sollten die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass die Probezeitdauer angemessen ist und im Verhältnis zur erwarteten Dauer des Vertrags und der Art der Tätigkeit steht.“

Weder die Arbeitsbedingungen-RL noch § 15 Abs. 3 TzBfG enthalten Regelungen zur zulässigen absoluten oder relativen Dauer der Probezeit im befristeten Arbeitsverhältnis. Der europäischen Normgeber hat einen Vorschlag, dass bei Befristungen mit einer Dauer von weniger als 12 Monaten die Probezeit höchstens 25 % der erwarteten Vertragsdauer betragen dürfe, nicht aufgegriffen. Auch der deutsche Gesetzgeber hat keine nähere Ausgestaltung vorgenommen.

Angemessene Dauer der Probezeit umstritten

Die Frage, welches Verhältnis von Befristungsdauer und Probezeit angemessen ist, ist vor diesem Hintergrund erwartungsgemäß umstritten.

In der arbeitsrechtlichen Literatur (siehe Nachweise bei BAG, Urteil vom 5.12.2024 – 2 AZR 275/23) werden folgende Ansichten vertreten:

  • Nach einer Ansicht soll in der Regel eine Probezeitdauer von regelmäßig 50 % der Befristungsdauer bis maximal sechs Monaten angemessen sein, wobei im Einzelfall Abweichungen in beide Richtungen aufgrund der Art der Tätigkeit möglich sein sollen.
  • Nach einer anderen Ansicht dürfe eine Probezeit nur 25 % der Befristungsdauer betragen.
  • Teilweise wird auch angenommen, dass die Höchstdauer der Probezeit bei befristeten Arbeitsverhältnissen proportional anzupassen sei, wobei die Probezeit in jedem Fall weniger als sechs Monate betragen solle.
  • Ferner wird vertreten, dass jedenfalls bei einer Befristungsdauer von weniger als zwölf Monaten eine Probezeit von sechs Monaten nicht mehr pauschal möglich sei.
  • Schließlich wird unter Berufung auf die gesetzlichen Wertungen von § 622 Abs. 3 BGB und § 1 Abs. 1 KSchG der Standpunkt eingenommen, eine sechsmonatige Probezeit solle auch im befristeten Arbeitsverhältnis immer angemessen sein.

Zu der Frage gibt es zudem bereits einzelne Entscheidungen von Landesarbeitsgerichten:

  • LAG Schleswig-Holstein (Urteil vom 18.10.2023 – 3 Sa 81/23): Als Probezeit ist grundsätzlich die Hälfte der Befristungsdauer angemessen, wobei im arbeitgeberseitig zu belegenden Einzelfall aufgrund der Art der Tätigkeit auch eine längere Probezeit möglich ist. Bei einem ausdrücklich zur Probe befristeten Arbeitsverhältnis, das danach vertraglich als unbefristetes Arbeitsverhältnis fortgeführt werden soll, ist hingegen eine sechsmonatige Probezeit immer angemessen.
  • LAG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 2.7.2024 – 19 Sa 1150/23; Revision anhängig beim BAG zum Az. 2 AZR 160/24): Jedenfalls bei einer einjährigen Befristung ist eine Probezeit von 25 % der Befristungsdauer im Regelfall angemessen.

Aktuelle Entscheidung des BAG

Das BAG hat sich in einer aktuellen Entscheidung (BAG, Urteil vom 5.12.2024 – 2 AZR 275/23 – Vorinstanz: oben genannte Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein) mit der Frage befasst.

 

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Anm.: Dieser Blogbeitrag ist in leicht abgewandelter Form auch als Beitrag im Expertenforum Arbeitsrecht (#EFAR) erschienen: Die angemessene Dauer der Probezeit im befristeten Arbeitsverhältnis – erste Hinweise des BAG