Aktuelles zum erschütterten Beweiswert einer Krankschreibung

17.12.2024 74 Mal gelesen
Erschütterung des Beweiswerts von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen: Gerichte schärfen Kriterien

Der Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen als praxisrelevanter Dauerbrenner: Mehrere LAG und auch das BAG haben zuletzt Entscheidungen zur Erschütterung des Beweiswerts von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen getroffen und die Kriterien geschärft.

Anm.: Dieser Beitrag ist in abgewandelter Form auch als Beitrag im Expertenforum Arbeitsrecht (#EFAR) erschienen: Gerichte schärfen Kriterien – Erschütterung des Beweiswerts von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen

Das Thema

Einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt bekanntlich ein hoher Beweiswert zu, der aber erschüttert werden kann. Anders als früher zeigt sich die Rechtsprechung mittlerweile deutlich „offener“ für die Annahme einer Erschütterung des Beweiswertes. Wesentlicher Ausgangspunkt für die neuere Entwicklung war das Urteil des BAG vom 8.9.2021 (5 AZR 149/21).

Die danach erfolgte Entwicklung der Rechtsprechung wurde bereits in den Beiträgen Entgeltfortzahlung – Teil 1: Erschütterter Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und Erschütterter Beweiswert der unter Verstoß gegen Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung? vorgestellt.

Der vorliegende Beitrag stellt einige zwischenzeitlich ergangene LAG-Entscheidungen und vor allem eine weitere Entscheidung des BAG zum Thema vor und ordnet sie ein.

Grundsatz: Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Nach allgemeinen Grundsätzen trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Der Beweis der Arbeitsunfähigkeit wird in der Regel durch die Übermittlung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung geführt (§ 5 Abs. 1 S. 2 EFZG bzw. § 5 Abs. 1a S. 2 EFZG).

Die ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist hierzu das gesetzlich ausdrücklich vorgesehene und insoweit wichtigste Beweismittel. Ihr kommt daher ein hoher Beweiswert zu. Normalerweise kann der Beweis daher als erbracht angesehen werden, wenn der Arbeitnehmer diese vorlegt. Weitere Angaben muss er nicht machen.

Ausnahme: Erschütterung des Beweiswertes

Jedoch kann der Arbeitgeber den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dadurch erschüttern, dass er tatsächliche Umstände darlegt und notfalls beweist, die Zweifel an der Erkrankung ergeben. Dabei dürfen keine überhöhten der Anforderungen an den Arbeitgeber gestellt werden, da er in aller Regel keine Kenntnis von den Krankheitsursachen hat und nur in eingeschränktem Maß in der Lage ist, Indiztatsachen zur Erschütterung des Beweiswerts der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzutragen. Der Arbeitgeber muss also gerade nicht, wie bei einer gesetzlichen Vermutung, Tatsachen darlegen, die dem Beweis des Gegenteils zugänglich sind.

Die Erschütterung des Beweiswertes hat nicht zur Folge, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat, sondern lediglich, dass der Bescheinigung kein Beweiswert mehr zukommt. Dem Arbeitnehmer verbleibt also die Möglichkeit, die Voraussetzungen des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung also anders als durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung darzulegen und ggf. zu beweisen. Es ist dann Sache des Arbeitnehmers, konkrete Tatsachen darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, die den Schluss auf eine bestehende Erkrankung zulassen.

Neuere instanzgerichtliche Entscheidungen

Zuletzt sind einige weitere instanzgerichtliche Entscheidungen ergangen/veröffentlicht worden, die sich damit befasst haben, wann eine Erschütterung des Beweiswertes (nicht) anzunehmen ist: 

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