Impftermin während Arbeitszeit: Muss Arbeitnehmer Urlaub nehmen?

Impfung während Arbeitszeit
24.05.20211807 Mal gelesen
Ob ein Arbeitnehmer bei einem Impftermin in der Arbeitszeit frei bekommt oder Urlaub nehmen muss, hängt vom Arbeitgeber und den Regelungen im Arbeitsvertrag ab

Muss der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer für eine Corona-Impfung freigeben oder muss der Arbeitnehmer Urlaub nehmen?

Ausgangslage (wenig Impfstoff, schwierige Terminvergabe, Impftermin während Arbeitszeit):

Da der Impfstoff immer noch knapp ist, ist es nach wie vor schwierig, eine Corona-Schutzimpfung beim Hausarzt oder in einem Impfzentrum zu bekommen. Wenn man endlich einen Termin bekommen hat, liegt dieser meist innerhalb der Arbeitszeit. Daher stellt sich für Arbeitnehmer die Frage, ob sie vom Arbeitgeber für die Impfung freibekommen oder Urlaub beantragen müssen.

Interesse der Arbeitgeber an der Impfung ihrer Arbeitnehmer:

Grundsätzlich haben Arbeitgeber ein eigenes Interesse daran, dass ihre Mitarbeiter möglichst vollständig geimpft sind. Nur so können Ansteckungen innerhalb der Belegschaft, eine Quarantäne oder gar eine Schließung des Betriebes verhindert und eine Rückkehr zum Normalbetrieb ermöglicht werden.

Impftermin während Arbeitszeit:

Eine ausdrückliche Regelung, was bei einem Impftermin während der Arbeitszeit gilt, gibt es nicht. Daher gelten die "normalen" Regelungen. Da eine Impfung keine Erkrankung ist, kommt eine Krankmeldung nicht in Betracht. Gibt es keine festen Arbeitszeiten oder gilt eine Gleitzeitregelung, muss der Arbeitnehmer daher im Regelfall die durch die Impfung verlorene Arbeitszeit nacharbeiten. In allen anderen Fällen muss der Arbeitnehmer im Regelfall Urlaub beantragen. Gibt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die Impfung frei, gilt dies grundsätzlich nur für den Impftermin aber nicht für den ganzen Arbeitstag. Vor und nach der Impfung muss der Arbeitnehmer also arbeiten.

Krankmeldung bei Nebenwirkungen:

Treten nach der Impfung Nebenwirkungen auf wie Fieber oder Schüttelfrost und kann der Arbeitnehmer deshalb nicht arbeiten, kann er sich - wie bei jeder anderen Erkrankung auch - krankmelden und erhält sein Gehalt weiter (sog. Lohnfortzahlung im Krankheitsfall). Der Arbeitnehmer muss in diesem Fall dem Arbeitgeber unverzüglich Bescheid geben und - je nach Regelung im Arbeitsvertrag - eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Arzt vorlegen.

Impftermin während Urlaub:

Findet die Impfung an einem Tag statt, an dem der Arbeitnehmer ohnehin Urlaub hat, bleibt es bei dem Urlaubstag  und dieser wird wie jeder andere Urlaubstag auf den Jahresurlaub angerechnet. Etwas anderes gilt nur bei einer Erkrankung, also wenn es zu Nebenwirkungen kommt und der Arbeitnehmer daher arbeitsunfähig krank ist. Weist der Arbeitnehmer dies durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Arztes nach, werden die entsprechenden Tage nicht auf den Urlaubsanspruch angerechnet und er kann die Urlaubstage später nachholen.

Empfehlung:

Wenn Sie Fragen rund um Corona, eine Impfung bzw. einen Impftermin und die rechtlichen Folgen für das Arbeitsverhältnis haben - ob als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber -, rufen Sie einfach an oder schreiben eine E-Mail und vereinbaren einen Termin für eine individuelle Beratung - egal ob in unserer Kanzlei in Stuttgart, telefonisch, per Zoom bzw. MS Teams oder per E-Mail.

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