Während der Arbeitszeit zur Impfung?

Corona und Recht
24.03.2021224 Mal gelesen
Muss der Arbeitgeber freistellen? Bekomme ich in der Zeit Lohn?

Mit zunehmendem Impffortschritt rücken auch diejenigen Altersgruppen in den Fokus, die (noch) berufstätig sind. Hier stellt sich die Frage, ob sich Berufstätige auch während der Arbeitszeit impfen lassen können - und wenn ja - was in diesem Fall mit dem Lohnfortzahlungsanspruch geschieht.

Grundsätzlich ist es so, wie wir es bereits in unserem Artikel: "Während der Arbeitszeit zum Arzt?" erläutert haben. Arbeitnehmer müssen ihre Arzttermine so planen, dass sie außerhalb der Arbeitszeit liegen. Wenn ein akuter Notfall vorliegt oder eine Behandlung außerhalb der Arbeitszeiten nicht planbar zu erhalten ist (Facharzttermin), zum Beispiel durch entsprechenden Urlaub, verhält es sich anders.

Wäre es also so, dass man selbst seinen Impfungstermin beliebig planen könnte, so müssten Arbeitnehmer nach Möglichkeit einen Termin wählen, der außerhalb ihrer Arbeitszeit liegt. Tatsächlich schätzt sich derzeit glücklich, wer überhaupt einen Impftermin zugewiesen bekommt. Bei einer Zuweisung des Impftermins muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer für die Impfung freistellen. Dies ist unter dem Fürsorgegedanken - aber nicht zuletzt auch aus eigenen betrieblichen Erwägungen des Arbeitgebers - zwingend und nützlich.

In einem solchen Fall ist der Arbeitnehmer im notwendigen Umfang von der Arbeitspflicht frei zustellen. In der Regel greift hier der Freistellungsanspruch aus § 616 Satz 1 BGB wonach auch der Lohnanspruch bestehen bleibt. Detaillierte Regelungen finden sich  in vielen Tarifverträgen. Allerdings kann der Lohnzahlungsanspruch individualvertragliche im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag ausgeschlossen sein. Dann besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung während der Zeit, die der Arbeitnehmer impfbedingt von der Arbeit fernbleibt.

In jedem Fall ist zu empfehlen, zeitnah den Arbeitgeber über einen Impftermin in Kenntnis zu setzen, so das dieser den zeitlichen Ausfall planen kann. In jedem Fall sollten auch Arbeitgeber ein großes Interesse daran haben, ihre Arbeitnehmer bei der Impfung zu unterstützen. Im Zweifel sollten impfbedingte Fehlzeiten nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers berücksichtig werden.

Je mehr Arbeitnehmer geschützt sind, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit des Ausfalls einer größeren Anzahl von Beschäftigten.