Kündigung vor Dienstantritt – Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz:

Jobkündigung
15.11.202025 Mal gelesen
Kündigung vor Dienstantritt – Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz weist Kündigungsschutzklage ab:

Kündigung vor Dienstantritt - Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz weist Kündigungsschutzklage ab:

Selten aber nicht ungewöhnlich: Arbeitnehmer, welche vor einem Jobwechsel stehen, nehmen aus dienstlichen Gründen bereits Kontakt zu Mitarbeitern des neuen Arbeitgebers auf.

Dies zu einer Zeit, wo Sie vertraglich noch an ihren bisherigen Arbeitgeber gebunden sind.

So auch im vorliegenden Fall, welchen das LAG Rheinland-Pfalz als Berufungsgericht zu entscheiden hatte: Der Chefarzt einer Klinik unterschrieb einen neuen Vertrag. Vertraglich war der Jobwechsel für das Jahresende vorgesehen. Der betroffene Arzt nahm bereits vorzeitig Kontakt zu Mitarbeitern seines neuen Arbeitgebers auf. Hierüber erfuhr der neue Arbeitgeber und kündigte mit der Begründung, das Vertrauensverhältnis sei gestört, zumal sein Verhalten gegen Absprachen mit seinem neuen Dienstherrn verstoßen würde.

Das Kündigungsschutzgesetz fand vorliegend keine Anwendung, da die Mindestdauer von sechs Monaten selbstredend noch nicht erreicht war. Der Arzt berief sich jedoch auf einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Er führte dabei aus, er haben bereits seinen Grundbesitz verkauft und eine neue Wohnung gekauft.

Das Landesarbeitsgericht folgte der Argumentation des Klägers nicht, und verneinte die Willkürlichkeit der Kündigung. Vielmehr reiche ein einleuchtender Grund für die Kündigung aus, welchen das Gericht vorliegend als gegeben erachtete (LAG Rheinland-Pfalz, 7 Sa 210/18).

Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M. (Kanzlei MPH Legal Services) vertritt Ihre Interessen in Kündigungsangelegenheiten bundesweit.