Auflösung Arbeitsvertrag - Abfindung in der Insolvenz

Abfindung bei Auflösung des Arbeitsvertrags
16.06.202021 Mal gelesen
Bundesarbeitsgericht zur Zahlung der Abfindung für Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei Insolvenz des Arbeitgebers.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben sich geeinigt: Der Arbeitsvertrag wird gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst. Wenig später muss der Arbeitgeber allerdings Insolvenz anmelden. Was wird nun aus der Abfindung für den Arbeitnehmer? Wird sie zu einer Insolvenzforderung unter vielen oder ist sie als Masseverbindlichkeit einzustufen, die vorab beglichen werden muss.  "Für den Arbeitnehmer hängt von dieser Frage viel ab. Für ihn macht es einen großen finanziellen Unterschied wie die Abfindung insolvenzrechtlich eingeordnet wird", sagt Rechtsanwalt Ralf Buerger, Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Wird die Abfindung als Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet, erhält der Arbeitnehmer nur einen Teil der Forderung entsprechend der Insolvenzquote. Eine Masseverbindlichkeit hingegen ist vorab in voller Höhe zu erfüllen. Eine durch Auflösungsurteil zuerkannte Abfindung ist immer dann eine Masseverbindlichkeit iSd. § 55 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn der Insolvenzverwalter das durch § 9 Abs. 1 KSchG eingeräumte Gestaltungsrecht selbst ausübt, indem er erstmals den Auflösungsantrag stellt oder diesen erstmals prozessual wirksam in den Prozess einführt. Um eine bloße Insolvenzforderung iSd. § 38 InsO handelt es sich demgegenüber, wenn der Insolvenzverwalter lediglich den von ihm vorgefundenen, bereits rechtshängigen Antrag des Schuldners weiterverfolgt und an dem so schon von diesem gelegten Rechtsgrund festhält.

Entscheidend für die Einordnung der Abfindung ist also nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14. März 2019, zu welchem Zeitpunkt der Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gestellt wurde. Wird dieser Antrag erst durch den Insolvenzverwalter rechtshängig gemacht und das Arbeitsverhältnis daraufhin aufgelöst, ist die Abfindung eine Masseverbindlichkeit, die vorab in voller Höhe zu erfüllen ist, stellte das BAG klar (Az.: 6 AZR 4/18). Das gelte auch dann, wenn die der Auflösung zu Grunde liegende Kündigung noch vom Arbeitgeber ausgesprochen wurde.

In dem zu Grunde liegenden Fall kündigte der Arbeitgeber und spätere Insolvenzschuldner das Arbeitsverhältnis. Im folgenden Kündigungsschutzverfahren kündigte er formlos den Hilfsantrag an, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen. Zur Zustellung des Antrags an den Kläger kam es allerdings nicht mehr, so dass der Antrag nicht rechtshängig wurde. Das Unternehmen meldete Insolvenz an. Nachdem das Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht wieder aufgenommen wurde, stellte der Insolvenzverwalter den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Das Arbeitsgericht folgte dem Antrag und  löste das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung auf. Die Abfindung sei dabei als Forderung zur Insolvenztabelle festzustellen, so das Gericht.

Dagegen wehrte sich der Kläger und begehrte die Zahlung der Abfindung als Masseverbindlichkeit. Vor dem BAG hatte er mit seiner Klage Erfolg. Die Kündigung habe der Arbeitgeber zwar vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erklärt, der Auflösungsantrag sei aber erst durch den Insolvenzverwalter nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtshängig gemacht worden. Dies sei maßgeblich für die insolvenzrechtliche Einordnung der Abfindung als Masseverbindlichkeit.

"Der Arbeitnehmer hat damit Anspruch auf Auszahlung der Abfindung in voller Höhe. Bei Kündigungen oder Auflösung des Arbeitsverhältnisses gehen Zahlung einer Abfindung sollten immer die rechtlichen Bedingungen und Konsequenzen geprüft werden", so Rechtsanwalt Buerger.

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