Corona-Update: Wegen Kurzarbeit weniger Urlaub? Verschiebung Urlaub?

Verschiebung Urlaub - Kürzung Urlaub wg. Kurzarbeit
23.05.202070 Mal gelesen
Viele Arbeitnehmer fragen sich, ob sie dieses Jahr wegen Kurzarbeit weniger Urlaubstage haben bzw. den geplanten Urlaub mangels Reisezielen verschieben können.

Corona-Update: Wegen Kurzarbeit weniger Urlaub? Rückgabe von bereits genehmigtem Urlaub?

Viele Arbeitnehmer stellen sich in diesen Tagen die Frage, ob sie dieses Jahr wegen Kurzarbeit weniger Urlaubstage haben und ob sie einen bereits vor dem Corona-Ausbruch genehmigten Urlaub verschieben können, da Urlaubsreisen ins Ausland dieses Jahr wohl nicht möglich sind.

"Rückgabe" eines bereits genehmigten Urlaubs:

Gerade in größeren Betrieben muss der Urlaub meist schon zu Beginn eines Jahres beantragt werden. Viele buchen zudem ihren Jahresurlaub bewusst früh, um sich begehrte Reiseziele und die Wunschunterkunft zu sichern bzw. einen hohen Frühbucher-Rabatt mitzunehmen. Dank Corona wird ein Sommerurlaub im Ausland diese Jahr aber kaum möglich sein. Daher stellt sich die Frage, was mit bereits genehmigtem Urlaub geschieht und ob Arbeitnehmer den geplanten Urlaub auf später verschieben oder gar ins nächste Jahr mitnehmen können.

Im Zuge der Corona-Pandemie kam es zwar zu zahlreichen neuen gesetzlichen Regelungen, das Urlaubsrecht wurde aber - zumindest bisher - nicht geändert. Daher bleibt es dabei, dass ein einmal bewilligter Urlaub nicht mehr einseitig vom Arbeitnehmer verschoben werden kann. Dies geht nur, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Eine Mitnahme ins nächste Jahr ist noch eingeschränkter möglich. Nach dem Bundesurlaubsgesetz geht dies nur, wenn "dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe" dies erfordern. Ein in der Person des Arbeitnehmers liegender Grund, wie etwa eine Erkrankung, dürfte im Regelfall nicht vorliegen, schließlich kann man auch zu Hause in den eigenen vier Wänden, auf dem Balkon oder im Garten Urlaub machen. Auch dringende betriebliche Gründe sind nicht erkennbar. Daher bleibt es im Regelfall dabei, dass der Urlaub wie beantragt genommen werden muss.

Auswirkungen von Kurzarbeit auf die Anzahl der Urlaubstage:

Der Anspruch auf Urlaub ist nicht davon abhängig, dass man tatsächlich gearbeitet hat. Daher erwirbt man den Anspruch auf den vollen Jahresurlaub - abgesehen vom ersten Jahr - auch bereits am 1. Januar des Jahres und aus dem gleichen Grund haben auch längere Zeit erkrankte Mitarbeiter Anspruch auf Urlaub. Allerdings sind Kurzarbeiter quasi vorübergehend in Teilzeit tätige Arbeitnehmer. Teilzeitkräfte haben - wie alle anderen Arbeitnehmer auch - einen gesetzlichen Mindestanspruch auf 4 Wochen Urlaub. Während dies bei einer 5-Tage-Woche 20 Tage Urlaub bedeuten, ergeben sich bei einer 2-Tage-Woche nur 8 Tage Urlaub. Wird also wegen Kurzarbeit an weniger Tagen in der Woche gearbeitet, reduziert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. Selbstverständlich kann der Arbeitgeber - im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder anderweitig - freiwillig mehr Urlaubstage zusagen als den gesetzlichen Mindesturlaub. Wie sich Kurzarbeit auf diesen freiwilligen Zusatzurlaub auswirkt, hängt vor allem von den Regelungen im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag bzw. in der Vereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit ab.

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