Pausen- und Ruhezeiten – Ein Überblick 

11.02.2020 153 Mal gelesen
Gute Arbeit setzt zufriedene Mitarbeiter voraus, sodass Pausen- und Ruhezeiten zur Erholung unerlässlich sind. Das Wichtigste haben wir für Sie zusammengefasst!


Pausenzeiten und Ruhezeiten sind wichtig für einen Arbeitnehmer. Gerade in Zeiten, in denen Burnout zur Volkskrankheit wird, muss der Arbeitgeber einen Blick darauf halten, dass seine Angestellten genug Erholungsphasen haben. Doch was gibt es zu beachten? Ein Überblick:  


Gesetzliche Grundlage 


Grundlage für die Regelung von Pausen- und Ruhezeiten ist das Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Der Gesetzgeber definiert hier zunächst in § 3 ArbZG die allgemeine Arbeitszeit für Arbeitnehmer. Ein regulärer Arbeitstag darf 8 Stunden nicht überschreiten. Nur in Ausnahmen darf ein Arbeitstag auch 10 Stunden haben, wenn innerhalb von 6 Monaten nicht mehr als durchschnittlich 8 Stunden gearbeitet wird. Hier wird jedoch auf eine 6-Tage-Woche abgestellt, so dass im Halbjahresschnitt durchschnittlich nicht mehr als 48 Stunden pro Woche gearbeitet werden darf.  In § 4 ArbZG und § 5 ArbZG werden nun die Pausenzeiten dargestellt, wobei zwischen Ruhepausen und Ruhezeiten unterschieden wird. 
Ruhe- und Pausenzeiten sind keine Arbeitszeit und entsprechend nicht zu vergüten. Abweichend hiervon können aber Regelungen im Arbeits- oder Tarifvertrag geschlossen werden. 


Ruhepause 


Die Ruhepause ist die Pausenzeit während der Arbeit. Sie ist also die Unterbrechung der Arbeitszeit. Pausenzeiten müssen dabei bereits im Voraus festgelegt werden und der Arbeitnehmer muss sich in dieser Zeit erholen können. Das bedeutet, dass er weder arbeiten noch sich dafür bereithalten darf. Dem Arbeitnehmer kann somit auch ein Mittagsschläfchen nicht vorgeworfen werden, da ihm die Ausgestaltung der Ruhepause selbst zusteht. Eine exakte uhrzeitliche Festlegung ist aber nicht notwendig. Eine grobe Festlegung der Dauer und ein Hinweis, dass nach 6 Stunden eine Pause zu nehmen ist, genügen. 
Ab einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden müssen Pausen gewährt werden:

  •  6 - 9 Stunden: 30 Minuten

  • Mehr als 9 Stunden: 45 Minuten

Es handelt sich hierbei um das gesetzliche Minimum. Natürlich können Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag auch längere Pausenzeiten vereinbaren. Die Ruhepause muss nicht am Stück genommen werden, sondern kann in Pausenzeiten je 15 Minuten aufgeteilt werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass nicht länger als 6 Stunden am Stück ohne Pause gearbeitet werden darf. 


Ruhezeit


Hiervon unterscheiden sich Ruhezeiten, die das Gegenstück zur Arbeitszeit sind. § 5 Abs. 1 ArbZG verpflichtet den Arbeitgeber eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu ermöglichen. In dieser Zeit darf der Arbeitnehmer nicht arbeiten.

 

"Wichtig ist hierbei aber, dass auch z.B. der Weg zur Arbeit, die Zeit in der Umkleidekabine bei der Arbeit oder auch die Rufbereitschaft als Ruhepause nach dem ArbZG gelten."  (Martin Kupka, Fachanwalt für Arbeitsrecht)


Abweichungen von dieser Regelung sind nur höchst ausnahmsweise möglich. So gibt es eine Ausnahme für Krankenhäuser gem. § 5 Abs. 2, 3 ArbZG. Krankenhauspersonal kann daher mit einer Obergrenze von 24 Stunden beschäftigt werden, wobei maximal 10 Stunden Vollarbeit und 14 Stunden Bereitschaftsdienst sein dürfen. Nach 24 Stunden ist aber spätestens eine ununterbrochene Ruhezeit zu gewähren. 


Fazit


In der heutigen schnelllebigen Arbeitswelt sind Erholungsphasen unerlässlich um weiterhin funktionsfähig zu bleiben. Deswegen sollten Sie Kürzungen der Pausen und Ruhezeiten nicht einfach hinnehmen, sondern frühzeitig agieren. Gerne helfen wir Ihnen weiter und beraten Sie bei Problemen rund um Ihre freie Zeit! Die Kanzlei Kupka & Stillfried kämpft pausenlos für Ihre Pause!