Haftungsfalle für Arbeitgeber bei Direktversicherungen

Arbeitsrecht Kündigung
25.10.201948 Mal gelesen
Viele Arbeitnehmer haben eine Direktversicherung oder Pensionskassenversorgung abgeschlossen. Diese hat, nachdem der Arbeitnehmer...

Viele Arbeitnehmer haben eine Direktversicherung oder Pensionskassenversorgung abgeschlossen. Diese hat, nachdem der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, eine dreimonatige Frist für den Arbeitgeber zur Folge. Innerhalb dieser Frist muss der Arbeitgeber erklären, dass er für Forderungen, die über die von der Versicherung eingeräumte Haftung hinausgehen, auch als Arbeitgeber nicht einsteht.

2016 hatte das Bundesarbeitsgericht die vom Arbeitgeber zu erfüllenden Anforderungen und damit dessen Haftungsrisiko vergrößert. Das BAG begründete dies damit, dass das Betriebsrentengesetz bei Ausscheiden eines Mitarbeiters vor Erreichen der Regelaltersgrenze grundsätzlich eine anteilige Berechnung des Anspruches auf betriebliche Altersversorgung vorsieht.

Was kann man sich darunter genau vorstellen? Fangen wir von vorne an: Wenn ein Arbeitnehmer bei Abschluss der Direktversicherung noch 30 Jahre bis zum Renteneintritt absolvieren muss, doch bereits nach 10 Jahren aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, steht ihm nach dem Betriebsrentengesetz grundsätzlich 1/3 der Versicherungsleistung zu. Wenn man die Abschlusskosten und Gebühren sowie sinkenden Erträge mit einberechnet, bei Versicherungsverträgen dann allerdings häufig nicht viel für den Arbeitnehmer übrig. Daher steht diesem neben dem Anspruch gegen die Versicherungsgesellschaft möglicherweise noch ein Differenzanspruch unmittelbar  gegen den Arbeitgeber zu.

Dieses Risiko kann der Arbeitgeber bei Ausscheiden des Mitarbeiters unter Einhaltung einiger Voraussetzungen vermeiden. Vor allem muss er aber die dafür vorgesehene Dreimonatsfrist beachten.
Wie sehen die weiteren Voraussetzungen aus?

Zunächst einmal muss der Versicherungsvertrag einige Anforderungen erfüllen, wie etwa ein unwiderrufliches Bezugsrecht, das Recht zur Fortführung des Versicherungsvertrages im eigenen Namen des Arbeitnehmers und das Ausbleiben von Beitragsrückstanden. Werden diese Anforderungen erfüllt, muss der Arbeitgeber innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten sowohl der Versicherungsgesellschaft als auch dem Arbeitnehmer mitteilen, dass der Anspruch des Arbeitnehmers auf die Leistung aus dem Versicherungsvertrag beschränkt wird.

Nur wenn alle Voraussetzungen erfüllt werden, wird der Anspruch des Arbeitnehmers wirksam begrenzt.

Rechtsanwalt Dr. Maubach steht nach telefonischer Kontaktaufnahme für eine Beratung als kompetenter Ansprechpartner gerne zur Verfügung.