Arbeitsrecht - Keine Diskriminierung wegen ostdeutscher Herkunft

Arbeitsrecht Kündigung
21.10.201945 Mal gelesen
Menschen ostdeutscher Herkunft sind nicht Mitglieder einer ethnischen Gruppe oder Träger einer einheitlichen Weltanschauung.

Daher stehen einem Arbeitnehmer wegen einer Herabwürdigung aufgrund seiner ostdeutschen Herkunft keine Schadensersatzansprüche gegen seinen Arbeitgeber nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) des Arbeitsrechtes zu, so das Urteil des Arbeitsgerichtes Berlin.

Arbeitnehmer fühlt sich stigmatisiert und gedemütigt

Ausgangspunkt der Entscheidung des Arbeitsgerichtes Berlin war die Klage eines Arbeitnehmers, der als stellvertretender Ressortleiter eines Zeitungsverlages beschäftigt wurde. Von zwei Vorgesetzten soll dieser aufgrund seiner ostdeutschen Herkunft gedemütigt und stigmatisiert worden sein. Nun verlangte der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber vor Gericht Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen einer Verletzung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des AGG.

Keine Diskriminierung wegen ostdeutscher Herkunft

Die Richter in Berlin allerdings lehnten in ihrem nun veröffentlichten Urteil vom 15.08.2019 (Az.: 44 Ca 8580/18) eine solche Diskriminierung nach dem AGG ab. Es galt die Frage zu klären, ob einer der Benachteiligungsgründe des §1 AGG verletzt worden war. Nach Ansicht des Gerichtes aber seien Menschen ostdeutscher Herkunft weder Mitglieder einer ethnischen Gruppe, noch Träger einer einheitlichen Weltanschauung. Damit verneinten die Richter schon die Verletzung eines der im AGG genannten Benachteiligungsgründe.

Zudem bemängelten die Richter, dass für einen Schadensersatzanspruch wegen einer Persönlichkeits- oder Gesundheitsverletzung der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber früher auf das Verhalten der Vorgesetzten und die Gefahr einer Schädigung aufmerksam hätte machen müssen. Dies begründe damit ein gewisses Maß an Mitverschulden. Dieses Mitverschulden des Arbeitnehmers an dem einmal angenommenen Schaden wiege nach Ansicht des Gerichtes derart schwer, dass eine Ersatzpflicht des Arbeitgebers entfalle. Insgesamt scheiterte damit die Klage des Arbeitgebers vor dem Arbeitsgericht.

Der Schutz der Arbeitnehmer durch Regelungen des AGG

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz im Arbeitsrecht hat insbesondere die Zielsetzung eine Benachteiligung von Arbeitnehmern aufgrund der Rasse bzw. Herkunft, dem Geschlecht oder der sexuellen Identität, der Religion und Weltanschauung oder aufgrund einer Behinderung oder dem Alter zu verhindern. Das AGG normiert damit einen umfassenden Schutz des Arbeitnehmers vor Diskriminierungen in der Arbeitswelt. Der Arbeitgeber ist nicht nur verpflichtet, einer solchen Benachteiligung innerhalb seines Betriebes vorzubeugen, sondern muss gegen Diskriminierungen auch aktiv vorgehen und eigene benachteiligende Verhaltensweisen unterlassen.

Kommt es dennoch zu einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, kann dem Arbeitnehmer ein Schadensersatz oder eine Entschädigungen nach dem Arbeitsrecht zustehen.

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