Neues vom EuGH zur Erfassung von Arbeitszeiten – Kein Grund zur Panik

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26.05.201952 Mal gelesen
Nach Anpassung des Arbeitszeitgesetzes sollten Arbeitgeber die Arbeitszeitregelung in Ihren Arbeitsverträgen u. Betriebsvereinbarungen überprüfen lassen.

Neues vom EuGH zur Erfassung von Arbeitszeiten – kein Grund zur Panik

Urteil des EuGH

Der europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 14.05.2019 entschieden, dass Arbeitgeber in Zukunft die Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer erfassen müssen. Nur so kann nach Ansicht der Richter überprüft werden, ob die gesetzlichen Vorgaben zur Arbeitszeit und zu Ruhepausen eingehalten werden.

Heißt dies jetzt, dass die Stechuhr wieder kommt und jeder Gang zur Toilette erfasst werden muss? Wie soll dies in der Praxis umgesetzt werden?

Die technische Umsetzung der geforderten Arbeitszeiterfassung dürfte aller Voraussicht nach nicht so kompliziert sein, wie viele auf den ersten Blick befürchten. Am Arbeitsplatz selbst ist die – meist elektronische – Zeiterfassung ohnehin kein Problem. Bei Arbeit von zu Hause aus kann beispielsweise das Einloggen ins Firmennetzwerk bzw. über eine App das Abrufen bzw. Versenden von E-Mails erfasst werden.

Vertrauensarbeitszeit wird aber wohl nicht mehr möglich sein. Auch muss darüber nachgedacht werden, ob es sinnvoll ist, dass ein Arbeitnehmer abends noch kurz den Posteingang seines E-Mail-Postfachs checkt, wenn dies zu einer erneuten Mindestruhezeit vor einem erneuten Arbeitsbeginn führt.

Empfehlung

Arbeitgeber sollten daher erst einmal auf die Neuregelungen durch die Politik warten und dann prüfen, wie die gesetzlichen Vorgaben sinnvoll, praktikabel und möglichst kostengünstig umgesetzt werden können. Außerdem müssen die entsprechenden Regelungen in den Arbeitsverträgen, Betriebsvereinbarungen und sonstigen Vereinbarungen auf Anpassungsbedarf überprüft werden.

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