Arbeitsrecht - Kündigungsschutzklage und Zeugnis: Vorsicht ist geboten!

Arbeitsrecht Kündigung
30.04.2019142 Mal gelesen
Kündigung und Zeugnis: Was ist zu tun?

Sind Beschäftigte mit der Kündigung durch ihren Arbeitgeber nicht einverstanden, können sie versuchen, sich mit einer Kündigungsschutzklage dagegen zur Wehr zu setzen. Gerade dann, wenn das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet und keine personen-/verhaltens- oder betriebsbedingte Kündigungsgründe vorliegen, sind Kündigungsschutzklagen sehr aussichtsreich. Gleiches gilt hinsichtlich einer möglichen Abfindung. Dies zeigt, dass Arbeitnehmer auf keinen Fall Kündigungen ohne rechtlichen Rat als gegeben/unabwendbar erachten sollten. Ein Arbeitszeugnis erhalten sie als betroffener Arbeitsnehemr trotzdem - sie sollten es aber rechtzeitig beantragen. Denn wenn sie das Zeugnis erst nach einer gescheiterten Klage beantragen, kann es zumindest für Beschäftigte im öffentlichen Dienst zu spät sein. Das zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az.: 7 Sa 208/18). Im konkreten Fall hatte ein Arbeitgeber einem Gemeindemitarbeiter gekündigt. Der Mann erhob Kündigungsschutzklage, hatte aber keinen Erfolg. Erst anschließend bat er seinen früheren Arbeitgeber um ein Arbeitzeugnis. Das lehnte dieser ab und berief sich dabei auf eine Ausschlussfrist im Tarifvertrag. Die Klage des Mannes gegen diese Entscheidung scheiterte. Sein Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis sei bereits entfallen, entschied das Gericht. Die Rechtsanwaltskanzlei MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., vertritt Ihre Interessen im Rahmen von Kündigungen bundesweit gegenüber Arbeitgebern.