BAG: Betriebsrat muss Vergleich über Sozialplanabfindung zustimmen

Belehrung der Deutsche Bank Bauspar AG fehlerhaft – Anlauf der Frist nicht klar definiert
16.05.2018111 Mal gelesen
Steht einem Arbeitnehmer laut Sozialplan oder einer Betriebsvereinbarung nach seiner Kündigung eine Abfindung zu, kann er auf diese Ansprüche nur mit Zustimmung des Betriebsrats verzichten.

Eine Abgeltungsklausel, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber geschlossen haben, kann ohne diese Zustimmung ungültig sein, wie das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 25. April 2017 bestätigte (Az.: 1 AZR 714/15).

In dem zu Grunde liegenden Fall hatten sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf einen Sozialplan geeinigt. Der Sozialplan sah u.a. vor, dass Arbeitnehmer bei betriebsbedingten Kündigungen Anspruch auf eine Abfindung haben. Die Klägerin wurde betriebsbedingt gekündigt. Da nach einem Betriebsübergang strittig war, ob die Sozialplanabfindung auch für die Klägerin gelte, machte sie diese gerichtlich geltend. In dem Verfahren einigten sich die Parteien auf einen Vergleich. Der Arbeitgeber willigte ein, eine Abfindung in Höhe von 150.000 Euro zu zahlen. Diese Summe lag allerdings etwa 65.000 Euro unter der im Sozialplan vereinbarten Abfindung. Obwohl die Parteien in dem Prozess eine Abgeltungsklausel vereinbart hatten, nach der alle gegenseitigen Ansprüche abgegolten sind, machte die Klägerin später die Zahlung des Differenzbetrags geltend.

Der Arbeitgeber weigerte sich diese Summe zu zahlen. Das BAG stellte jedoch fest, dass der Anspruch berechtigt sein könnte. Denn nach § 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG ist ein Verzicht auf Rechte des Arbeitnehmers aus einer Betriebsvereinbarung nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Ein Sozialplan habe eine entsprechende Wirkung. Ein - und sei es nur ein teilweiser - Verzicht des Arbeitnehmers auf einen Sozialplananspruch ist daher nur mit Zustimmung des Betriebsrats wirksam, so das BAG. Da das Landesarbeitsgericht München keine ausreichenden Feststellungen zur Anwendbarkeit des Sozialplans auf die Klägerin getroffen habe, verwies das BAG den Fall zur erneuten Entscheidung zurück.

Rechtsanwalt Ralf Buerger, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Hagen erklärt: "Bei den Verhandlungen über eine Abfindung sind stets die in einer Betriebsvereinbarung oder in einem Sozialplan getroffenen Regelungen zu beachten. Auch umfassende Abgeltungsklauseln können diese Vereinbarungen nicht aushebeln, wenn der Betriebsrat seine Zustimmung nicht erteilt hat. Idealerweise wird der Betriebsrat von Anfang an mit ins Boot geholt."

 

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