BAG: Rücktritt vom Wettbewerbsverbot bei Verstoß gegen Arbeitgeberpflicht zulässig

Arbeitsrecht Kündigung
16.02.201835 Mal gelesen
Für die Zeit nach der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses werden in vielen Fällen nachvertragliche Wettbewerbsverbote für die Arbeitnehmer vereinbart. Dann zahlt der Arbeitgeber einen Geldbeitrag, damit der alte Arbeitnehmer für eine gewisse Zeit nicht bei der Konkurrenz arbeitet.

Manche Dinge sagt man besser nicht

Einen solchen Fall hatte nun das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu entscheiden. Der klagende Ex-Arbeitnehmer war bei dem Unternehmen seit dem 01.02.2014 als Beauftragter der technischen Leitung beschäftigt und verdiente zuletzt 6.747,20 Euro brutto im Monat. Im Arbeitsvertrag war ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot von drei Monaten vereinbart. Innerhalb dieser Zeit sollte der Arbeitgeber eine Karenzentschädigung von 50 Prozent der zuletzt bezogenen Monatsbezüge zahlen. Der Arbeitnehmer beendete das Arbeitsverhältnis durch seine Kündigung zum 31.01.2016.

Am 01.03.2016 forderte der Kläger das Unternehmen in einer E-Mail auf, die Entschädigung für Februar 2016 bis zum 04.03.2016 zu bezahlen. In einer weiteren E-Mail von 08.03.2016 teilte er dem Unternehmen mit, dass er sich ab sofort nicht mehr an das Wettbewerbsverbot gebunden fühle. In der Klage vor Gericht machte er die Zahlung der Karenzentschädigung in Höhe von 10.120,80 Euro samt Zinsen geltend. Seine Ankündigung in der Mail vom 08.03.2016, sich nicht mehr an das Verbot gebunden zu fühlen, sei demnach nur eine Trotzreaktion gewesen.

Was Menschen im Nachhinein alles so wollten

Das Unternehmen sah im Verhalten des Mannes keine Trotzreaktion und war der Ansicht, dass er seinen Rücktritt erklärt habe. Dem folgte das Arbeitsgericht nicht und gewährte dem Kläger die volle Karenzentschädigung. Im Rahmen der Berufung durch das Unternehmen änderte das LAG das Urteil ab und gewährte dem Kläger nur einen Anspruch auf die Karenzentschädigung vom 01.02.2016 bis zum 08.03.2016. Gegen dieses Urteil ging der Mann in Revision zum BAG

Die Erfurter Richter waren der Ansicht, dass es sich bei einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot um einen gegenseitigen Vertrag handle und so die regulären Bestimmungen für den Rücktritt gelten. Bei einem gegenseitigen Vertrag stehen die Leistung und die Gegenleistungen in einer ­abhängigen Wechselseitigkeit. Damit der ehemalige Arbeitnehmer einen Anreiz hat nicht woanders zu arbeiten, muss ihm ein Ausgleich gezahlt werden. Die andere Vertragspartei kann nach den allgemeinen Regelungen zum Rücktritt von dem Vertrag zurücktreten, wenn  der Arbeitgeber seiner Pflicht zur Zahlung der Karenzentschädigung nicht nachkommt. Durch die E-Mail vom 08.03.2016 habe sich der Mann rechtmäßig vom Vertrag gelöst und daher stehe ihm ab dem 09.03.2016 kein Anspruch auf die Zahlung der Entschädigung mehr zu.

An das Unternehmen denken

Bei Wettbewerbsverboten sollte man sich genau überlegen, wie der Vertrag ausgestaltet werden soll. Arbeitgeber sollten sich daher über die rechtlichen Rahmenbedingungen informieren. Ein zu weit ausgedehntes Wettbewerbsverbot führt ebenso schnell zu einem Gerichtsprozess wie eine nicht eingehaltene Zahlungsverpflichtung. Daher gilt es rechtssichere und stichhaltige Verbote zu statuieren, um das Wissen nicht unnötig an die Konkurrenz weiterzugeben.

Auf https://www.rosepartner.de/rechtsberatung/gesellschaftsrecht-ma/gesellschaftsrecht/wettbewerbsverbot/wettbewerbsverbot-arbeitnehmer.html finden Sie weiterführende Informationen zum Thema Wettbewerbsverbot für Arbeitnehmer.