Arbeitsrecht II - Internetnutzung am Arbeitsplatz/ fristlose Kündigung- Brisant: Kontrolle des Browserverlaufs der Arbeitnehmer-PC`s ist möglich!

Arbeitsrecht II - Internetnutzung am Arbeitsplatz/ fristlose Kündigung-  Brisant: Kontrolle des Browserverlaufs der Arbeitnehmer-PC`s ist möglich!
07.03.2016188 Mal gelesen
Wer zu viel surft, verliert den Job, jedenfall ist dies möglich. Arbeitgeber dürfen sogar den Browserverlauf der Mitarbeiter prüfen, ohne Zustimmung. Der so ermittelte Browserverlauf darf auch vor Gericht in einem Kündigungsschutzverfahren verwertet werden – so das LAG Berlin-Brandenburg nunmehr:

Der Arbeitgeber hatte dem Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung einen Dienstrechner überlassen; Eine private Nutzung des Internets war dem Arbeitnehmer ausnahmsweise während der Arbeitspausen gestattet. Es lagen Hinweise vor, dass der Arbeitnehmer den Internetzugang in erheblichem Maße privat genutzt hatte. In Folge wertete der Arbeitgeber u.a. den Browserverlauf des Dienstrechners aus.

Der Arbeitnehmer wurde zu dieser Maßnahme nicht befragt. Der Arbeitgeber kündigte anschließend das Arbeitsverhältnis fristlos aus wichtigem Grund. Zur Begründung führte er an, der Arbeitnehmer habe den Internetzugang für insgesamt ca. fünf Tage in einem Zeitraum von 30 Arbeitstagen privat genutzt.

Das LAG Berlin-Brandenburg hat die außerordentliche Kündigung für wirksam gehalten. Nach Auffassung des Gerichts rechtfertigt die unerlaubte Nutzung des Internets nach Abwägung der beiderseitigen Interessen eine sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

Hinsichtlich des Browserverlaufs liegt auch kein Beweisverwertungsverbot zu Lasten des Arbeitgebers vor. Zwar handele es sich um personenbezogene Daten, in deren Kontrolle der Arbeitnehmer nicht eingewilligt habe. Eine Verwertung der Daten sei jedoch statthaft, weil das Bundesdatenschutzgesetz eine Speicherung und Auswertung des Browserverlaufs zur Missbrauchskontrolle auch ohne eine derartige Einwilligung erlaube. Der Arbeitgeber habe im vorliegenden Fall keine Möglichkeit gehabt, mit anderen Mitteln den Umfang der unerlaubten Internetnutzung nachzuweisen.

Das LArbG Berlin-Brandenburg hat aber die Revision an das BAG  zugelassen.

Liegt Ihnen auch eine Kündigung vor? -Kontaktieren Sie uns unter

0228 9619720

www.bonn-rechtsanwalt.de



Quelle:
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.01.2016
Aktenzeichen 5 Ca 667/15
LAG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung 9/2016 vom 12.02.2016/juris