Kündigung wegen abgelaufener Tafelschokolade

Arbeitsrecht Kündigung
09.01.2012450 Mal gelesen
Maultaschen, Pfandbons und alte Tafelschokolade. Diese Kündigungen wegen derartiger Vergehen häufen sich in der Arbeitswelt.

Das Landesarbeitsgericht Hamm musste sich vor kurzem mit der Frage auseinandersetzen, ob eine Kündigung wegen der Entwendung einer abgelaufenen Tafel Schokolade Rechtens ist oder nicht.

Ein Arbeitnehmer wurde nach 36 Jahren Beschäftigung von seinem Arbeitgeber wegen Diebstahls einer abgelaufenen Tafel Schokolade fristlos gekündigt. Als Begründung wurde angeführt, dass dieses Verhalten ein schwerer Vertragsverstoß darstellt und das Vertrauen dadurch missbraucht wurde.

Das Gericht entschied in seinem Urteil vom 12.05.2011 (Az.: 8 Sa 1825/10), der Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers stattzugeben und berief sich dabei auf die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Die Richter führten an, dass auch bei länger beschäftigten Arbeitnehmern nicht jedes erstmalige Fehlverhalten als unbedeutend, abmahnfähig oder minderschwerer Kündigungsgrund angesehen werden kann. Maßgeblich ist jedoch, ob die erst- und einmalige Pflichtverletzung des Arbeitnehmers das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört hat. Hiefür reicht die Entwendung einer abgelaufenen Schokoladentafel nicht aus.