Wichtig für alle Eltern: Mitverschulden in Höhe von 50% bei Nichttragen eines Fahrradhelms durch das Kind

Arbeitsförderungsrecht Arbeitsförderungsgesetz
26.06.2006893 Mal gelesen

Bei bestimmten Personen, z.B. bei Kindern, begründet im Falle eines Unfalls der Verzicht des Tragens eines Fahrradhelms ein Mitverschulden.

Das LG Krefeld entschied in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung vom 22.12.2005 - AZ.: 3 O 179/05: ...Zwar sind Fahrradfahrer strassenverkehrsrechtlich nicht zum Tragen eines Helms verpflichtet, wie sich aus § 21 a II StVO ergibt. Hieraus ergibt sich jedoch nicht, dass das Nichttragen eines Schutzhelms einen Mitverschuldensvorwurf im Sinne des § 254 BGB nicht begründen kann. Denn bei dem Gebot, die eigenen Interessen zu wahren und dabei Sorgfalt walten zu lassen, handelt es sich um eine Obliegenheit des Gläubigers, die nicht davon abhängt, dass er eine Rechtspflicht oder sogar eine sanktionsbewehrte Norm verletzt hat. Das Nichttragen eines Schutzhelms stellt ein schuldhaftes Ausserachtlassen der eigenen Interessen dar. Die Geschwindigkeit des Klägers ist jedoch nicht als so überhöht anzusehen, dass eine über 50% hinausgehende Haftungsquote zu Lasten des Kl. gerechtfertigt wäre... .