3-fache Sperrzeit nicht rechtens - BSG, Urteil vom 03.05.2018 - B 11 AL 2/17 R

Arbeitsförderungsrecht Arbeitsförderungsgesetz
07.06.201878 Mal gelesen
Der Albtraum jedes Arbeitnehmers heißt Arbeitslosigkeit. Die Folgen eines Jobverlusts fängt das Arbeitslosengeld zwar teilweise auf. Das zuvor verdiente Entgeltniveau wird damit jedoch bei Weitem nicht erreicht. Und wenn die Bundesagentur für Arbeit dann noch großzügige Sperrzeiten verhängt ...

Der Sachverhalt: Beikoch B. aus Radeburg in Sachsen geriet unverschuldet ins berufliche Aus. Seine Arbeitsagentur gab ihm in kurzen Abständen drei tolle Vermittlungsvorschläge: neue Jobs im Schwarzwald, in Sonthofen und in Meißen. B. hat sich auf keine der angebotenen Stellen beworben, die Agentur für Arbeit ihm deswegen drei Sperrzeiten verpasst: drei, sechs und zwölf Wochen.

Das Problem: Wer sich auf ein Stellenangebot der Arbeitsagentur versicherungswidrig nicht bewirbt, wird für den Bezug von Arbeitslosengeld gesperrt. Beim ersten Mal für drei Wochen, beim zweiten Mal für sechs und beim dritten Mal für zwölf Wochen. So weit, so gut. Für B. bedeutete das in der Summe 21 lange Wochen ohne Moos. Hat der Gesetzgeber das gewollt?

Das Urteil: "Werden einem Arbeitslosen innerhalb weniger Tage drei Arbeitsangebote unterbreitet und bewirbt er sich nicht, rechtfertigt dies nur eine Sperrzeit bei Arbeitsablehnung." Hier liegt ein einheitliches versicherungswidriges Verhalten vor, das nicht mehrfach sanktioniert werden darf (BSG, Urteil vom 03.05.2018, B 11 AL 2/17 R, Pressemitteilung).

Die Konsequenz: Sperrzeit okay, aber nur drei Wochen. Da hat B. jetzt Glück gehabt. Wären die zeitlichen Abstände länger gewesen, hätte er in der Tat mit längeren Sperrzeiten rechnen müssen. So sah das Gericht sein Verhalten als "Einheit" und ließ Milde walten. Die Entscheidung darf nur nicht missverstanden werden: Vermittlungsangebote der Arbeitsagentur sind schon ernst zu nehmen.

Die gesetzliche Regelung:

§ 159 SGB III Ruhen bei Sperrzeit

(1) Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen
wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn

1. (...)

2. die bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldete (§ 38 Absatz 1) oder die arbeitslose Person trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch ihr Verhalten verhindert (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung),

(...)

(4) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsablehnung, bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme oder bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme beträgt

1. im Fall des erstmaligen versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art drei Wochen,

2. im Fall des zweiten versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art sechs Wochen,

3. in den übrigen Fällen zwölf Wochen.

Im Fall der Arbeitsablehnung oder der Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme nach der Meldung zur frühzeitigen Arbeitsuche (§ 38 Absatz 1) im Zusammenhang mit der Entstehung des Anspruchs gilt Satz 1 entsprechend.