Arbeitsgericht kippt starre Altersgrenze im Manteltarifvertrag der Hamburger Hochbahn AG

Arbeit Betrieb
16.09.2010934 Mal gelesen
Laut einem Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 26.07.2010 - 22 Ca 33/10 sind die in dem Manteltarifvertrag der Hamburger Hochbahn AG enthaltenen starren Altersgrenzen, nach denen das Arbeitsverhältnis mit der Vollendung des 65. Lebensjahres endet, wegen des Verstoßes gegen das Verbot der Altersdiskriminierung (§ 1 Absatz 1 AGG) unwirksam.

Ein Mitarbeiter der Hamburger Hochbahn hatte gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses wegen des Erreichens der tariflichen Altersgrenze geklagt. Zur Rechtfertigung dieser Altersgrenze machte die Hamburger Hochbahn geltend, dass diese die Beschäftigungsverteilung zwischen den Generationen fördern und einen Beitrag zur Reduzierung der Arbeitslosigkeit leisten solle.

Das Arbeitsgericht gab der Klage des Arbeitnehmers mit der Begründung statt, dass zwar die angegebenen Ziele "Förderung der Beschäftigungsverteilung zwischen den Generationen" und "Leistung eines Beitrags zur Reduzierung der Arbeitslosigkeit" legitime Ziele seien, allerdings habe die Hamburger Hochbahn nicht begründet, warum eine starre Altersgrenze geeignet und erforderlich sei, um diese Ziele im Unternehmen zu erreichen. Entgegen der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 18.06.2008 (7 AZR 116/07) müsse jeweils einzelfallbezogen begründet werden, warum die tarifliche Regelaltersgrenze zur Erreichung legitimer Ziele geeignet und erforderlich sei, um diese Ziele im Unternehmen zu erreichen. Dies folge aus der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 05.03.2009 - C - 388/07 und vom 18.06.2009 - C - 88/08).

Im konkreten Falle hatte die Hamburger Hochbahn insbesondere nicht dargetan, wie die Neubesetzung der aufgrund der Altersgrenzenregelung freigewordenen Stellen gewährleistet werde. Allerdings sei die Besetzung der freien Stellen Voraussetzung dafür, dass die angeführten sozialpolitischen Ziele erreicht werden könnten. Zudem haben man sich nicht hinreichend mit der Frage beschäftigt, ob nich eine ausreichend große Zahl der rentenberechtigten Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz nicht auch ohne eine starre Altersgrenze aufgeben würde, so dass die angeführten beschäftigungspolitischen Ziele erreicht werden könnten, so die Richter.