Schadensersatzpflicht wegen Detektivkosten

13.09.2010 670 Mal gelesen
Soll einem Arbeitnehmer wegen Straftaten oder vertragswidrigem Verhalten gekündigt werden, so muss der Arbeitgeber das Fehlverhalten des Arbeitnehmers beweisen. Beauftragt der Arbeitgeber dazu eine Detektei mit der Beobachtung des Arbeitnehmers, stellt sich die Frage nach der Kostenübernahmepflicht durch den Arbeitnehmer.

Nach der Rechtsprechung des BAG hat ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die durch das Tätigwerden eines Detektivs entstandenen notwendigen Kosten zu ersetzen, wenn der Arbeitgeber anlässlich eines konkreten Tatverdachts gegen den Arbeitnehmer einem Detektiv die Überwachung des Arbeitnehmers überträgt und der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen vertragswidrigen Handlung überführt wird (Urteil vom 17.09.1998 ? 8 AZR 5/97).

 

Allerdings begründet allein eine vorsätzliche Vertragsverletzung des Arbeitnehmers nicht die pauschale Verpflichtung, die vom Detektivbüro in Rechnung gestellte Forderung in vollem Umfang auszugleichen. Es bedarf vielmehr der Feststellung, dass die in Rechnung gestellten Beträge zu den Aufwendungen gehören, die eine vernünftige, wirtschaftlich denkende Person nach den Umständen des Falles zur Beseitigung der Störung bzw. zur Schadensverhütung nicht nur als zweckmäßig, sondern als erforderlich ergriffen hätte.

 

Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass die Kosten eines eingeschalteten Detektivbüros nur dann ersatzfähig sind, wenn zur Zeit der Entstehung der Aufwendungen bereits ein konkreter Verdacht gegen den einzelnen zu beobachtenden Mitarbeitern bestand. Beispielsweise reicht dafür als Verdachtsgrundlage nicht allein eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder eine telefonische Krankmeldung aus. In derartigen Fällen müssen sich vielmehr aus dem Verhalten des Arbeitnehmers Anzeichen einer unerlaubten Tätigkeit bei bestehender  Arbeitsunfähigkeit oder nur vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit zu erkennen geben.

 

Der Umfang einer Überwachung und damit der Schadensersatzpflicht für den Arbeitnehmer wegen Detektivkosten hängt damit jeweils von den Besonderheiten des Einzelfalls ab.

 

Das Arbeitsgericht Berlin (63 Ca 3454/10, 63 Ca 6895/10) hat  kürzlich entschiedenen, dass ein Arbeitgeber, der zur Überwachung eines Arbeitnehmers wegen des Verdachts der Ausübung einer nicht genehmigten Nebentätigkeit während der Krankschreibung einen Detektiv beauftragt, die Kosten dafür nicht  vom Arbeitnehmer ersetzt verlangen kann. Der Arbeitgeber hatte vom Arbeitnehmer die Zahlung von Detektivkosten in Höhe von 4.682,29 Euro verlangt. Das Arbeitsgericht hat diesen geltend gemachten Anspruch abgelehnt, weil der Arbeitgeber nicht ausreichend vorgetragen hat, dass die Einschaltung eines Observierungsdienstes sachlich und notwendig war. Der Arbeitgeber hatte den Observierungsdienst nur aufgrund von Gerüchten innerhalb der Belegschaft beauftragt, damit fehlte es bereits an einem konkreten Verdacht einer Pflichtverletzung.