Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage und Klagefrist nach § 4 Satz 1 Kündigungs-schutzgesetz. GARCHOW NEGIZ KUHLMANN & COLLEGEN – Rechtsanwälte Düsseldorf

Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage und Klagefrist nach § 4 Satz 1 Kündigungs-schutzgesetz. GARCHOW NEGIZ KUHLMANN & COLLEGEN – Rechtsanwälte Düsseldorf
08.09.20101246 Mal gelesen

Spricht der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer die ordentliche Kündigung des Arbeitsvertrages mit einer objektiv nicht richtigen Kündigungsfrist (zu kurzen Kündigungsfrist) aus, so bestehen zwei Möglichkeiten. Entweder die Kündigungserklärung lässt sich aufgrund ihres Inhaltes in eine Kündigung mit der rechtlich gebotenen Frist auslegen oder (soweit dies nicht der Fall ist) kann eine solche Kündigung durch den Arbeitnehmer nur durch die Erhebung einer Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht unter Einhaltung der dreiwöchigen Klagefrist angegriffen werden, welche mit dem Zugang der schriftlichen Kündigung bei dem Arbeitnehmer beginnt. Erhebt der Arbeitnehmer die Kündigungsschutzklage in diesem Fall nicht oder nicht rechtzeitig, so gilt das Arbeitsverhältnis als zum falschen (vorzeitigen) Beendigungszeitpunkt beendet. So hat dies das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 01.09.2010, AZ 5 AZR 700/09entschieden.

Da der Arbeitnehmer i. d. R. nicht beurteilen kann, ob und inwieweit sich die Kündigung in eine solche mit richtiger Frist auslegen lässt, sollte dieser vor dem Hintergrund der ansonsten eintretenden weitreichenden Folgen im Zweifel rechtzeitig dafür Sorge tragen, dass er die Sache einer qualifizierten juristischen Überprüfung unterziehen lässt und / oder vorsorglich die Kündigungsschutzklage erheben, um keine Nachteile zu erleiden.

Weitere Informationen zum Kündigungsschutz: http://www.rae-am-schloss.de/DE/Kuendigungsschutz.html