Arbeitsrecht: Tarifvertragliche Ausschlussfrist – alle Ansprüche somit verfallen?

Arbeit Betrieb
28.09.20061287 Mal gelesen

Aus der Kanzlei: Tarifvertragliche Ausschlussfristen schneiden Arbeitnehmern häufig deren berechtigte Ansprüche ab, worauf die Arbeitgeberseite sehr schnell hinweist. Bereits mehrfach konnte diesem Vorbringen entgegengehalten werden, dass das Berufen auf tarifvertragliche Verfallklauseln bei unterlassenem Hinweis im Arbeitsvertrag auf den anzuwendenden Tarifvertrag gemäß Nachweisgesetz nicht möglich ist.

 

Im konkreten Fall wurde in einem Friseursalon die Mitarbeiterin nicht entsprechend den tarifvertraglichen Bedingungen beschäftigt. Nach Ende des Arbeitsverhältnisses wurden die Ansprüche umfassend gegenüber der Arbeitgeberin geltend gemacht, die auf die Ausschlussklausel des allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages verwies.

 

Diesem Einwand wurden die wiederholt ergangenen Entscheidungen entgegengehalten, dass das Berufen auf Fristablauf bei unterlassenem Hinweis auf den anzuwendenden - selbst auch für den allgemeinverbindlich klärten - Tarifvertrag ausscheidet.

 

Gemäß § 2 Abs. 1 Ziff. 10 des Nachweisgesetzes ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer auf den anzuwendenden Tarifvertrag hinzuweisen. Unterlässt er dies, ist es ihm gemäß § 242 BGB verwehrt, sich gegenüber den Zahlungsansprüchen des Arbeitnehmers auf eine im Tarifvertrag befindliche Verfallklausel zu berufen, beispielhaft: Urteil des LAG Düsseldorf vom 17. Mai 2001.