Verkannt wird, dass der gesetzliche Mindesturlaub durch die Regelung in § 3 Abs.1 Bundesurlaubsgesetz bereits auf 4 Wochen festgelegt ist. Hier heißt es: "Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage."
Werktage sind die Tage Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag und - jeder der schon mal unter dem entsprechenden Schild im Halteverbot stand, weiß das - auch der Samstag. Dabei geht die gesetzliche Regelung von einer 6-Tage-Woche aus, so dass sich rechnerisch der -- so spektakulär geforderte - Urlaub von 4 Wochen ergibt. Bei einer vereinbarten 5-Tage-Woche reichen mithin bereits 20 Tage aus, den Mindesturlaubsanspruch zu erfüllen. Wesentlich ist immer, dass der Arbeitnehmer auf mindestens 4 Wochen Urlaub im Jahr kommt.
Da das Bundesurlaubsgesetz jedoch eine sog. Öffnungsklausel enthält und eine für den Arbeitnehmer günstigere Urlaubsgestaltung ohnehin jederzeit möglich ist, haben die Vertragspartner selbstverständlich die Möglichkeit auch einen längeren Urlaubsanspruch zu regeln. Die nunmehr postulierte Forderung einen Jahresurlaub von 4 Wochen festzuschreiben, würde auf erhebliche arbeitrsrechtliche Probleme stoßen.
Vielleicht sollten die Damen und Herren auch mal Lösungen vorschlagen, wie das Ziel erreicht werden soll.
Oliver Stemmer
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht