Aktuelles Urteil des Bundessozialgerichtes: Leistungskürzung bei nicht ernsthafter Bewerbung des Arbeitslosen

Arbeit Betrieb
15.09.20061125 Mal gelesen

Das Bundessozialgericht (BSG) entschied in einem aktuellen Urteil (Az.: B 7a AL 14/05 R), dass Arbeitslose eine Bewerbung nicht so formulieren dürfen, dass der potenzielle Arbeitgeber sie gleich zur Seite legt. Anderenfalls droht eine Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld oder anderen Leistungen.

 

Die Bewerbung dürfe nicht so aussehen, dass ein normaler Arbeitgeber sie "als unernst oder unbeachtlich" behandelt, eine Bewerbung dürfe nicht "abschreckend" sein. Für den Arbeitslosen muss aber auch absehbar und erkennbar sein, dass seine Bewerbung so eingeschätzt wird.

 

Gegenständlich hatte der Arbeitslose in seinem Bewerbungsanschreiben bereits mitgeteilt, dass er bestimmte Tätigkeiten nicht wünsche und außerdem für einen Teil der geforderten Arbeitsbereiche weder über eine Ausbildung noch über Berufserfahrung verfüge. In den eingereichten Unterlagen hatte er zudem diese Negativ-Hinweise dick unterstrichen.