Urlaubsgeld gibt es nur, wenn man Urlaub nimmt/bekommt, nicht früher! Kranke haben Pech gehabt

Arbeit Betrieb
21.05.20109642 Mal gelesen
Wann gibt es das zusätzlich vereinbarte Urlaubsgeld (zu unterschieden von dem normalen Lohn während der Urlaubszeit, dem sog. Urlaubsentgelt), wenn man dauerhaft krank ist? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied nun: Nur zusammen mit dem Urlaubsentgelt (also zusammen mit dem Lohn während des Urlaubs) oder zusammen mit der Urlaubsabgeltung( Urlaubsabfindung), die regelmäßig nur nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezahlt wird.
Urlaubsgeld und Urlaubsentgelt bei ArbeitsunfähigkeitDas BAG hat mit Urteil vom 19.5.2009 - 9 AZR 477/07 entschieden, dass ein arbeitsvertragliches zusätzliches Urlaubsgeld bei Arbeitsunfähigkeit des AN nur zusammen mit der Urlaubsvergütung (Urlaubsentgelt) oder der Urlaubsabgeltung zu gewähren ist. Der Kläger hatte im konkreten Fall bereits Urlaubsgeld eingeklagt (zu unterscheiden von Urlaubsentgelt), obwohl er keinen Urlaub gewährt erhalten hatte wegen seiner Erkrankung. Er hatte auch noch keine Urlaubsabgeltung erhalten, da das Arbeitsverhältnis noch bestand (solange das Arbeitsverhältnis besteht, besteht kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung). Urlaub ist grundsätzlich in Natur zu gewähren und darf nicht abgegolten, also abgekauft,  werden. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist und noch Urlaubsansprüche bestehen. Diese dürfen abgegolten werden. Aus diesem Grunde - so entschied das BAG - hatte der Kläger auch noch keinen Anspruch auf Urlaubsgeld. Urlaubsgeld ist keine vom Urlaubsanspruch unabhängige Sonderzahlung. Das Urlaubsgeld werde hier daher nur geschuldet, wenn auch ein Anspruch auf Vergütung (also Urlaubsentgelt) bestehe. Pech für die Erkrankten, sie müssen warten, bis sie Urlaub tatsächlich gewährt bekommen (dazu müssen sie gesund sein) oder entlassen werden.