Was ist ein Kleinbetrieb im Sinne des KSchG?

Was ist ein Kleinbetrieb im Sinne des KSchG?
15.05.201011084 Mal gelesen
Die erste entscheidende Frage beim Kündigungsschutz ist, ob das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) überhaupt anwendbar ist. In den sogenannten Kleinbetrieben gilt es nämlich nicht. Möchte man herausfinden, ob man es mit einem solchen zu tun hat, ist zunächst zu klären, was eigentlich unter einem Betrieb zu verstehen ist, denn der Begriff ist im KSchG nicht definiert.

In einem Urteil des BAG (BAG v.03.06.2004 - 2 AZR 386/03) ist der Betrieb als organisatorische Einheit definiert, innerhalb der ein Unternehmer allein oder in Gemeinschaft mit seinen Mitarbeitern mit Hilfe von sachlichen oder immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. Im Vordergrund steht also die organisatorische Einheit, eine räumlich Einheit ist nicht unbedingt erforderlich. Das KschG geht prinzipiell vom gleichen Betriebsbegriff wie das BetrVG aus. Das BAG bejaht einen Betrieb im Sinne des BetrVG wenn eine Einheit der Organisation und ein einheitlicher Leitungsapparat vorliegt, welcher die wesentliche Arbeitgeberfunktionen in personellen und sozialen Angelegenheiten ausübt.

Zu beachten ist, dass es bei § 23 KschG nicht auf die räumliche, sondern auf die organisatorische Einheit ankommt, was gerade in Zeiten moderner Arbeitsteilung von besonderer Bedeutung ist. Häufig findet man räumlich weit auseinander liegende Filialen eines Unternehmens, die organisatorisch auf das Engste verbunden sind. Unternehmer - oder Arbeitgeber - und Betrieb dürfen also nicht gleich gesetzt werden. Nur so kann vermieden werden, dass große und leistungsfähige Unternehmen mit vielen Kleinbetrieben nicht dem KschG unterliegen, weil jeder Kleinbetrieb für sich gesehen unterhalb der 10 Mitarbeiter Schwelle liegt (Schwellenwert).

10 Mitarbeiter

Wurde das Arbeitsverhältnis vor dem 01.01.2004 begründet, so reicht es aus, wenn mindestens 5 Arbeitnehmer beschäftigt werden. Besteht das Arbeitsverhältnis erst seit dem 01.01.2004 oder später, so müssen mindestens 10 Arbeitnehmer beschäftigt sein, damit das KSchG anwendbar ist. Das heißt, dass es für verschiedene Mitarbeitergruppen im Unternehmen ggf. verschiedene Schwellenwerte geben kann. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bemessung des Schwellenwerts ist der Zugang der Kündigung. Der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist nicht entscheidend. Es geht in jedem Fall darum, die regelmäßige Beschäftigtenzahl festzustellen, welche sich aus dem Rückblick auf die bisherige personelle Stärke des Betriebs und einer Prognose der künftigen Entwicklung ergibt.

Kündigungsschutz

In einem Kleinbetrieb genießt der einzelne Mitarbeiter nicht die Vorteile des Kündigungsschutzgesetzes, weil er nicht in dessen Schutzbereich fällt. Er ist aber nicht ganz schutzlos gestellt, weil die Kündigung in einem Kleinbetrieb gegen Treu und Glauben verstoßen oder sittenwidrig sein kann und deshalb unwirksam ist. Auch die Kündigung im Kleinbetrieb muss also ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme wahren.. Eine betrieblich veranlasste Kündigung ist etwa dann unwirksam, wenn der gekündigte Arbeitnehmer wesentlich sozial schutzbedürftiger ist als ein vergleichbarer weiterbeschäftigter Arbeitnehmer. Treuwidriges Verhalten liegt etwa dann vor, wenn der Arbeitgebers die Kündigung in verletzender Form oder zur Unzeit ausspricht. Gleiches gilt, wenn die Kündigung den Arbeitnehmer diskriminiert,oder wenn diese eine offenkundige Reaktion darauf ist, dass der Arbeitnehmer zuvor seine Rechte geltend gemacht hat. Der Arbeitnehmer eines Kleinbetriebes muss vortragen - und notfalls beweisen - dass die Kündigung sittenwidrig war oder gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt. Seine Stellung im Prozess ist deshalb schwächer als bei der Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes, denn dann muss der Arbeitgeber die Gründe für die Kündigung beweisen.

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