Zu niedrige Gehälter sittenwidrig! RAe Sagsöz&Euskirchen / BONN

Arbeit Betrieb
05.05.2010708 Mal gelesen
Zu niedrige Gehälter sittenwidrig! RAe Sagsöz&Euskirchen / BONN

Niedrige Gehälter können sittenwidrig sein und damit einen Anspruch auf die marktübliche Bezahlung für die bereits geleistete Arbeit auslösen.
Auch ohne einen gesetzlichen Mindestlohn können zu niedrige Gehälter sittenwidrig und damit nichtig sein. Allerdings kommt es jeweils auf den Einzelfall, insbesondere den ausgeübten Beruf und die eigene Qualifikation an. Das Landesarbeitsgericht Bremen erklärte einen Stundenlohn von 5 Euro für Auspackhilfen in Supermärkten für sittenwidrig, nachdem auch hier der Tariflohn für vergleichbare Tätigkeiten um mehr als ein Drittel unterschritten worden ist.

Schließlich gelten auch für höherqualifizierte Tätigkeiten gewisse Mindestgehälter. So müssen sich junge Rechtsanwälte bei ihrem Berufseinstieg auch dann keine Gehälter unterhalb von 2.300 Euro brutto gefallen lassen, wenn sie weder Zusatzqualifikationen noch ein Prädikatsexamen vorzuweisen haben, meint der Anwaltsgerichtshof von Nordrhein-Westfalen

RA Sagsöz, BONN