Urlaubszeit

Arbeit Betrieb
15.08.2006 1361 Mal gelesen

Herr Müller und drei weitere Mitarbeiter sind bei der Firma Schmidt angestellt. Herr Müller hat kurzfristig eine zweiwöchige Urlaubsreise gebucht, die besonders günstig war. Am 14. August soll es mit dem Flugzeug losgehen.

Erst jetzt reicht er für die zwei Wochen ab 14. August bei Firma Schmidt Urlaub ein. Sie lehnt den Urlaub ab: Er sei zu kurzfristig beantragt. Herr Müller sieht das anders und meint, entscheidend sei, dass die Firma von seinem Urlaub weiß, bisher sei um Urlaub noch nie viel Aufhebens gemacht worden. Am 14. August verschwindet er also für zwei Wochen.

Erholt kehrt er zurück. Firma Schmidt empfängt ihn mit einer Abmahnung wegen unentschuldigten Fernbleibens von der Arbeit. Er fühlt sich ungerecht behandelt, da die Firma ja von seinem Urlaub gewusst habe, also sei er nicht unentschuldigt fort geblieben.

Er irrt sich leider. Da Firma Schmidt seinen Urlaub ausdrücklich ablehnte, konnte er nicht einfach verschwinden. Er hätte sich noch vor Reisebeginn um Genehmigung seines Urlaubes kümmern müssen. Wäre Firma Schmidt bei der Ablehnung geblieben, hätte Herr Müller sich den Urlaub zur Not arbeitsgerichtlich genehmigen lassen müssen - und können. Ein "zu kurzfristiger Antrag" allein jedenfalls ist nicht ausreichend, um beantragten Urlaub abzulehnen.

Anders könnte es etwa sein, wenn Firma Schmidt bereits seit längerem Frau Meier Urlaub für August bewilligt hatte und Herrn Müllers jetzigen Urlaubswunsch mit Hinweis darauf ablehnt. Zwar muss die Firma bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubes auch seine Wünsche berücksichtigen, aber zugleich muss sie die Urlaubswünsche ihrer anderen Mitarbeiter ebenfalls berücksichtigen, außerdem auch "dringende betriebliche Belange". Da Frau Meier sich bereits frühzeitig um die Festlegung ihres Urlaubes gekümmert hatte, gehen ihre Urlaubswünsche grundsätzlich vor, insbesondere wenn die Firma während Frau Meiers Abwesenheit nicht auf Herrn Müller verzichten konnte, da ansonsten der Betrieb mit den zwei verbleibenden Mitarbeitern nicht vernünftig hätte aufrechterhalten werden können.

Frau Schulze arbeitet ebenfalls bei Firma Schmidt, aber nur noch bis Ende September. Sie hat noch zehn Arbeitstage Urlaub offen. In einem Gespräch mit Firma Schmidt äußert sie nebenbei, da ihr letzter Arbeitstag der 15. September sei, habe sie dann in der zweiten Septemberhälfte endlich ausreichend Zeit, sich um ihren Garten zu kümmern. Firma Schmidt ist überrascht, denn sie wollte Frau Schulze in der letzten September-Woche noch ein besonderes Projekt bearbeiten lassen, für das nur sie die erforderlichen Kenntnisse hat. Von Frau Schulzes Urlaubsabsichten wusste sie nichts.

Frau Schulze wird den Urlaub ohne Genehmigung der Firma nicht nehmen können. Der Urlaub, den sie bis zum Ende ihres Arbeitsverhältnisses nicht nimmt, verfällt aber nicht, sondern er wird ihr finanziell abgegolten.

Verfasser: Rechtsanwalt Piet Klemeyer,

Fachanwalt für Arbeitsrecht und für Sozialrecht